14.07.2022 Auswärtiges — Antwort — hib 369/2022

Visumsanträge zur Wiedereinreise von Flüchtlingen

Berlin: (hib/AHE) Visumanträge zur Wiedereinreise werden statistisch nicht gesondert erfasst. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/2514) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2068) hervor, die sich nach der Zahl der Visumsanträge zur Wiedereinreise an deutschen Auslandsvertretungen durch in Deutschland bereits anerkannte Flüchtlinge seit 2016 erkundigt hatte. Wie die Bundesregierung in der Antwort schreibt, würden auch Informationen zum Schutzstatus von Antragstellenden im Rahmen des Visumverfahrens grundsätzlich nicht statistisch erfasst: „Eine händische Auswertung oder Schätzungen sind daher nicht möglich.“

Grundsätzlich gelte, dass der unbekannte Aufenthalt beziehungsweise der Fortzug in das Ausland bei dauerhafter Abwesenheit ein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung sein könne, ob die Voraussetzungen einer gewährten Schutzzuerkennung noch vorliegen und im Einzelfall zu einem Widerruf des Schutzstatus führen. „Hierzu muss aus dem individuellen Verhalten der betroffenen Person deutlich werden, dass diese eines Schutzes in Deutschland nicht mehr bedarf.“ Dafür komme es insbesondere darauf an, dass die Person für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht erreichbar ist. Davon sei hingegen nicht auszugehen, wenn die Person einen Visumsantrag zur Wiedereinreise stellt.

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