Notifizierungsverfahren innerhalb der EU
Berlin: (hib/AHE) Für die Richtlinie (EU) 2015/1535 ist in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) als nationale Kontaktstelle benannt. Darüber hinaus gebe es in den Bundesministerien Ressortkontaktstellen, wie es in der Antwort der Bundesregierung (20/2540) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2323) heißt.
Als nationale Kontaktstelle stelle das BMWK Informationsunterlagen bereit und berate auf Anfrage die für die Ausarbeitung des Vorschriftenentwurfs fachlich federführenden Arbeitseinheiten zur Anwendung der Richtlinie und zum Notifizierungsverfahren.
Wie es in der Antwort heißt, sind gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates Technische Vorschriften bei der Kommission der Europäischen Union (EU) und den EU-Mitgliedstaaten im Entwurf zu notifizieren. Die Frage, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist und gegebenenfalls eine Notifizierungspflicht besteht, sei durch die für den jeweiligen Rechtsakt federführende Arbeitseinheit zu prüfen und eine Entscheidung über die Einleitung einer Notifizierung zu treffen.