20.07.2022 Recht — Gesetzentwurf — hib 377/2022

AfD: Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ausweiten

Berlin: (hib/SCR) Unter anderem in Reaktion auf die juristische Aufarbeitung der sogenannten „Maskenaffäre“ fordert die AfD-Fraktion eine Ausweitung der Strafrechtsnorm zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (Paragraf 108e Strafgesetzbuch). Konkret soll nach einem Gesetzentwurf der Fraktion (20/2777) ein Mandatsträger auch dann bestraft werden können, wenn sich die Vorteilsnahme auf eine Handlung beziehungsweise Unterlassung „unter Ausnutzung seiner durch das Mandat erlangten Autorität oder Position“ bezieht. Bisher ist der Bezug zur „Wahrnehmung seines Mandats“ Voraussetzung für die Strafbarkeit. Zudem schlägt die Fraktion vor, die Qualifizierung der Handlung beziehungsweise Unterlassung „im Auftrag oder auf Weisung“ zu streichen.

Zur Begründung verweist die Fraktion unter anderem auf das Verfahren gegen einen ehemaligen Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion der vergangenen Wahlperiode. Das ehemalige CSU-Mitglied hatte für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen der Bestellung von Schutzmasken Provision erhalten. Wie die Fraktion ausführt, habe das Oberlandesgericht in München dargelegt, dass dieses Handeln nicht unter das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandats“ falle. Zudem verwies die Fraktion auf eine - zum Zeitpunkt des Entwurfs - noch ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache. Vergangene Woche bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals.

„Auch wenn die Gesetzesänderung für eine Aufarbeitung der 'Maskenaffäre' zu spät kommt, ist das Problem einer eventuellen Straflosigkeit in zukünftigen Fällen nicht vom Tisch. An Volksvertreter dürfen zu Recht hohe Anforderungen an deren Integrität gestellt werden; denn schließlich dienen sie dem gesamten Volk und nicht ihrer Brieftasche“, führt die Fraktion weiter aus.

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