28.07.2022 Bundestagsnachrichten — Antwort — hib 386/2022

Regierung: Merkel-Mitschrift wegen AfD-Eilantrag entfernt

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort (20/2837) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zu einem Medienbericht „über eine Kontaktaufnahme des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung in einem laufenden Verfahren gegen die Bundeskanzlerin“ (20/2710) auf die Antwort, die sie dem AfD-Abgeordneten Stephan Brandner bereits im Juni auf eine entsprechende schriftliche Frage gegeben hatte (20/2506). Hintergrund des von der AfD angestrengten Verfahrens war eine Aussage der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen im Februar 2020. Die Fragesteller verwiesen auf einen „Bild“-Bericht, nach dem „ein dezenter Hinweis aus den Reihen des Gerichts“ der Grund dafür gewesen sei, dass die entsprechende Aussage von der Webseite der Bundesregierung gelöscht worden sei. Damit habe sich der von AfD angestrengte Eilantrag erledigt gehabt. In der Hauptsache entschied das Gericht kürzlich im Sinne der AfD. Die Fraktion hatte die Regierung gefragt, ob es einen solchen Hinweis gab und wenn ja, welchen Inhalt dieser hatte.

In ihrer Antwort auf die schriftliche Abgeordneten-Anfrage hatte die Bundesregierung erklärt, ihre Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in den verfassungsgerichtlichen Verfahren mit den Aktenzeichen 2 BvE 4 /  20 beziehungsweise 2 BvE 5 /  20 sei zwischen dem 24. Juli und dem 12. August 2020 vom Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesjustizministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erstellt worden. Dabei sei auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ähnlichen Fällen zugrunde gelegt worden, etwa die Entscheidung vom 9. Juni 2020 im Verfahren 2 BvE 1 /  19. Die Mitschrift der Pressekonferenz einschließlich der streitgegenständlichen Äußerung der Kanzlerin sei auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin sowie der Bundesregierung veröffentlicht worden. Sie sei dort abrufbar gewesen, bis die Veröffentlichung unter Verweis auf das vorliegende Verfahren entfernt worden sei. Die Entscheidung, die Mitschrift zu entfernen, sei „im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und in der Erwartung, dass die streitige Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren geklärt würde“, getroffen worden.

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