Verbot der politischen Betätigung von Ausländern
Berlin: (hib/STO) Um das „Verbot der politischen Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/3005) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2810). Wie die Fraktion darin schrieb, sieht das Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit vor, die politische Betätigung von ausländischen Staatsangehörigen einzuschränken oder zu untersagen.
So kann sie der Fraktion zufolge unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Ermessensausübung beschränkt oder untersagt werden, „also etwa dann, wenn sie ,die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet' oder .den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann'“. Beim Vorliegen bestimmter Tatbestände müsse die politische Betätigung untersagt werden. Dies solle unter anderen dann der Fall sein, wenn sie „die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht“. Auf EU-Staatsangehörige fänden die Verbotsvorschriften keine Anwendung.
Wie die Bundesregierung angibt, hielten sich Ende Juni dieses Jahres acht Personen in Deutschland auf, gegen die ein Verbot politischer Betätigung verhängt war, Ausweislich des Ausländerzentralregisters war der Antwort zufolge zum Stichtag 30. Juni 2022 bei 13 Personen ein Verbot politischer Betätigung erfasst. Davon war die politische Betätigung in einem Fall befristet eingeschränkt, in fünf Fällen unbefristet eingeschränkt und in sieben Fällen unbefristet untersagt, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht.
Danach erfolgten politische Betätigungsverbote in sechs Fällen im Zusammenhang mit der aktiven Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und damit verbundenen politischen Straftaten. Die übrigen Fälle betreffen laut Bundesregierung jeweils unterschiedlich gelagerte Einzelsachverhalte wie beispielsweise im Zusammenhang mit Propaganda für den sogenannten „Islamischen Staat“/„Kalifatstaat“ oder Verstöße gegen allgemeine Rechtsvorschriften.