15.08.2022 Wirtschaft — Gesetzentwurf — hib 409/2022

Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung

Berlin: (hib/EMU) Mit einem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen.

Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert werden. Zudem werden weitere Ergänzungen des Paragrafen 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf.

Weiterhin soll die momentan noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) verlängert werden. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate hätten sich in der Praxis bewährt, heißt es im Entwurf. Deshalb sollen die in Paragraf 124c Absatz 6 HwO enthaltenen Regelungen zur Befristung aufgehoben werden.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtssprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Senat konzentriert werden sollen. Bislang gebe es keine gerichtsinterne Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. „Um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate bei der Anwendung derselben spezialgesetzlichen Normen zu vermeiden, insbesondere in nacheinander anhängig werdenden Verwaltungs- und Bußgeldsachen zum selben Sachverhalt, sollten die Zuständigkeiten bei einem Senat konzentriert werden“, heißt es dazu. Deshalb solle eine Konzentration bei dem in Paragraf 91 respektive Paragraf 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils vorgesehenen Kartellsenat festgelegt werden.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf fordert der Bundesrat, die im Entwurf der Bundesregierung unter dem Paragrafen 7 Absatz 1 aufgeführten Gewerbe nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33a Absatz 1 Satz 1, § 33c Absatz 1 Satz 1, § 33d Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34b Absatz 1 Satz 1, § 34c Absatz 1 Satz 1, § 34d Absatz 1 Satz 1, § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1, § 34i Absatz 1 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 55 Absatz 1 oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 zu streichen und den Paragrafen, wie folgt zu fassen: „Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, hat diese Personen, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.“ Erst dann würde die gemäß der Gesetzesbegründung beabsichtigte „zentral und deutlich erkennbare“ Regelung der Mitteilungspflicht auch tatsächlich erreicht, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.

In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Änderungsvorschlag nicht zu: „Da der nach § 146 Absatz 2 Nummer 1a - neu - GewO bußgeldbewehrt sein soll, unterliegt sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes nach Artikel 103 Absatz 2 GG.“, heißt es. Diesen Anforderungen genüge die vom Bundesrat vorgeschlagene offene Formulierung nicht, da die Adressaten der Vorschrift nicht ausreichend klar bestimmt würden.

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