16.08.2022 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 411/2022

Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung

Berlin: (hib/STO) Die „Wohnkostenlücke“ bei der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) ist Thema der Antwort der Bundesregierung (20/3018) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2691). Danach belief sich die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Jahr 2021 insgesamt auf rund 437 Millionen Euro.

Im Jahresdurchschnitt 2021 überstiegen die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten den Angaben zufolge in rund 399.000 Bedarfsgemeinschaften, wie es in der Antwort weiter heißt. Bezogen auf diese Bedarfsgemeinschaften betrug die durchschnittliche Differenz danach 91 Euro.

Wie die Bundesregierung zugleich darlegt, werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 22 Absatz 1 SGB II „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“. Die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung könnten höher sein, als die vom Jobcenter anerkannten. Die jeweiligen Ursachen für die Differenz könnten vielfältig sein und mit den Mitteln der Statistik nicht identifiziert werden. Neben der gegebenenfalls nicht vollständigen Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter kämen dafür auch andere, „in der operativen Erfassung liegende Gründe“ in Frage.

„Kommt es zum Beispiel im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen zu Rückerstattungen, werden diese häufig über die Reduzierung der anerkannten Kosten der Unterkunft verrechnet, ohne die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ebenfalls anzupassen“, führt die Bundesregierung ferner aus. Teilweise dürften Stromkosten den tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugeschlagen werden, obwohl diese Kosten durch den Regelbedarf abgedeckt würden.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung könne sich beispielsweise herausstellen, „dass nicht die gesamte in den tatsächlichen Kosten enthaltene Wohnfläche als die Unterkunftskosten bewertet werden kann (Geschäftsräume, Untervermietung usw.) oder diese nicht kopfteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfällt (wenn nicht leistungsberechtigten Haushaltsmitgliedern größere Flächen zustehen)“. Zudem dürfte die Erfassungspraxis im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sowie die Anerkennungsprüfung laut Vorlage aufgrund regional unterschiedlicher Gegebenheiten nicht in allen Jobcentern gleich sein.

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