16.08.2022 Inneres und Heimat — Antwort — hib 412/2022

Notfallplanung für Stromausfallszenarien

Berlin: (hib/STO) Über die Notfallplanung für Stromausfallszenarien berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/3022) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2882). Eine einzelne, spezialisierte Behörde, die mit der Notfallplanung für Stromausfallszenarien befasst ist, gibt es danach in Deutschland nicht. Staatliche Akteure in Bund, Ländern und Kommunen setzten jeweils in eigener Zuständigkeit Maßnahmen um, schreibt die Bundesregierung weiter. Gleiches gelte für die Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die sich im Rahmen des betrieblichen Notfallmanagements ebenfalls mit dem Thema Stromausfall beschäftigten. Zu den eigenen (betrieblichen) Vorsorgemaßnahmen zählten unterschiedliche Aktivitäten wie die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen, die Anschaffung von Notstromaggregaten oder die Teilnahme an Arbeitskreisen und Übungen zu Stromausfallszenarien.

Bei der Notfallplanung für Stromausfallszenarien geht es laut Vorlage vor allem darum, Rückfallebenen und Redundanzen zu schaffen. Sie sollen der Antwort zufolge immer dann greifen,wenn die übergeordnete Stromversorgung durch die Übertragungsnetzbetreiber unterbrochen ist. „Darunter fallen ganz verschiedene und unterschiedlich weitreichende Maßnahmen“, wie die Bundesregierung ausführt. Die Bildung von lokalen, abgegrenzten Stromnetzen auf Ebene der Stadtwerke gehöre beispielsweise ebenso dazu wie die Planung der Verteilung von Notstromaggregaten auf kommunaler Ebene.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat den Angaben zufolge Leitfäden und Empfehlungen dazu erarbeitet, wie Bevölkerung, Unternehmen und Behörden im Fall eines Stromausfalls vorsorgen und sich vorbereiten können.

Wie aus der Antwort zugleich hervorgeht, sind die Netzbetreiber laut Energiewirtschaftsgesetz zur Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes verpflichtet. Ist die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Stromnetzbetriebes gestört oder gefährdet, seien die Übertragungsnetzbetreiber zur Behebung der Störung oder Gefährdung verpflichtet. Das Energiewirtschaftsgesetz benenne dazu die zu ergreifenden netz- und marktbezogenen Maßnahmen sowie den Einsatz von Reserven. Bei einem Ausfall in der Stromversorgung sei oberste Priorität der verantwortlichen Stromnetzbetreiber, die Stromversorgung möglichst schnell wieder sicherzustellen. Dazu hielten die Übertragungsnetzbetreiber geeignete Netz- und Versorgungswiederaufbaupläne vor, die auch den Fall eines flächendeckenden Ausfalls abdecken.

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