30.08.2022 Gesundheit — Antwort — hib 429/2022

Flexible Psychiatrie-Richtlinie

Berlin: (hib/PK) Krankenhäuser sind nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit nicht in Gefahr, aufgrund der Anwendung der Richtlinie „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik“ (PPP-RL) in Kombination mit einem Fachkräftemangel schließen zu müssen. Die Richtlinie sehe eine Vielzahl von Handlungsalternativen für die Krankenhäuser vor, die eine vorausschauende, flexible Personalplanung ermöglichten, heißt es in der Antwort (20/3154) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/2813) der CDU/CSU-Fraktion.

So seien die Mindestanforderungen quartalsdurchschnittlich einzuhalten. Demnach könne zwischen den Wochen und Monaten des jeweiligen Quartals ein Ausgleich vorgenommen werden. Damit könnten nicht nur Belegungsspitzen, sondern auch Personalausfälle über das gesamte Quartal ausgeglichen werden. Im Ergebnis müssten dann lediglich am Ende des Quartals die Mindestanforderungen rechnerisch im Durchschnitt erfüllt sein. Für die Krankenhäuser sei damit eine hohe Flexibilität in der Personalplanung und im Personaleinsatz gegeben.

Zudem könne zwischen den verschiedenen Berufsgruppen abgerechnet werden. Umfasst davon sei beispielsweise die Anrechnung zwischen der Berufsgruppe der Ärzte und der Berufsgruppe der Psychologen. Möglich sei auch eine Anrechnung von Fachkräften, die kein direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus hätten. Es könnten auch Fach- und Hilfskräfte angerechnet werden, die als Berufsgruppe nicht in der PPP-RL benannt seien, aber über entsprechende Qualifikationen verfügten.

Schließlich können Krankenhäuser bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, bei kurzfristig stark erhöhter Anzahl von Behandlungstagen bei Patienten mit gesetzlicher Unterbringung und bei gravierenden strukturellen Veränderungen der Einrichtung von den Mindestanforderungen abweichen.

Sollten trotz dieser Flexibilität die Mindestvorgaben im Quartalsdurchschnitt nicht erfüllt werden, sehe die PPP-RL erst ab 2023 als Sanktion den Wegfall des Vergütungsanspruchs vor. Ein Leistungserbringungsverbot oder gar eine Schließung des Krankenhauses sei nicht Gegenstand der Regelung.

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