02.09.2022 Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Verordnung — hib 434/2022

Ausnahmen vom Immissionsschutz bei Gasmangel

Berlin: (hib/SAS) Im Fall einer Gasmangellage will die Bundesregierung befristete Ausnahmen für Abfallbehandlungsanlagen beim Immissionsschutz ermöglichen. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (20/3213) vorgelegt, dem der Bundestag gemäß Paragraph 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zustimmen muss.

Konkret ist vorgesehen, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass Behörden im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Regelungen für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen zulassen können. Dies sei bisher aufgrund des „hohen Beeinträchtigungspotenzials“ dieser Anlagen nur sehr beschränkt möglich, anders als bei anderen Verordnungen, schreibt die Bundesregierung.

Aufgrund der aktuell angespannten Versorgungssituation sei „ein Mangel an den erforderlichen Mitteln für den ordnungsgemäßen Betrieb“ der Anlagen nicht auszuschließen. Insbesondere könne das für den Betrieb der Abgasreinigung erforderliche Gas infolge von Rationierungen knapp werden, heißt es in dem Entwurf. In einer solchen Situation könnten die genehmigten Emissionswerte nicht mehr eingehalten werden. Befristete Ausnahmen vom Immissionsschutz stellten damit die einzige Alternative zur Stilllegung der Anlagen dar, heißt es weiter.

Ziel der geplanten Änderung sei daher, den Behörden in einer Gasmangellage durch zusätzliche Ausnahmen die Möglichkeit zu geben, „angemessen und flexibel auf noch nicht vollständig absehbare Konsequenzen“ einer möglichen Notfalllage für mechanisch- biologische Abfallbeseitigungsanlagen zu reagieren.

Marginalspalte