21.09.2022 Petitionen — Ausschuss — hib 463/2022

Verlängerte Waisenrente für Menschen mit Behinderungen

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss setzt sich mehrheitlich für Verbesserungen bei der Gewährung der Waisenrente für Menschen mit Behinderungen ein. In der Sitzung am Mittwoch beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, eine Petition mit der Forderung nach Weitergewährung der Halbwaisenrente für behinderte Menschen über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen, „soweit es darum geht, die Waisenrente für Menschen mit Behinderung mit einem Mindestgrad der Behinderung von 50 Prozent auch bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres auszuzahlen, und das Petitionsverfahren “im Übrigen abzuschließen„. Die Linksfraktion hatte für eine Erwägungsüberweisung ohne die aufgeführte Einschränkung plädiert.

Wie der Petent in seiner Eingabe schreibt, sei es beim ihm aus krankheits- und behinderungsbedingten Gründen zu hohen Fehlzeiten in der Schule gekommen, so dass er seine Fachhochschulzulassung erst im Alter von 23 Jahren habe erwerben können. Vor vier Jahren sei sein Vater gestorben, woraufhin er eine kleine Halbwaisenrente bezogen habe, die ihm ein Studium ermöglichte. Aus den genannten Gründen sei es ihm aber nicht möglich gewesen, sein Studium in der Regelstudienzeit zu beenden, heißt es in der Petition. Die Zahlung der Halbwaisenrente sei nun mit dem Hinweis eingestellt worden, dass eine Weitergewährung über das 27. Lebensjahr hinaus nur im Fall der Ableistung des Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes möglich sei. Nach Auffassung des Petenten sollten aber auch gesundheits- beziehungsweise behinderungsbedingte Gründe als Unterbrechungstatbestand gelten.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des BMAS: Ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Ausnahmsweise werde die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn sich das Kind in einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung befindet. Bei Unterbrechung oder Verzögerung durch den Wehr- oder Zivildienst gelte dies auch über den 27. Geburtstag hinaus.

Die Altersgrenzen für die Waisenrenten stellten zum einen auf die Unterhaltsbedürftigkeit ab. Darüber hinaus dienten sie aber auch der notwendigen Risikobegrenzung: Waisenrenten sollen nur an Personen erbracht werden, die noch im “Kindesalter„ stehen, und nicht an Personen, die auch bei großzügiger Auslegung des Kinderbegriffs als Erwachsene gelten müssen. Im Übrigen, so schreiben die Abgeordneten, habe das Bundessozialgericht die Beschränkung der Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch für behinderte Waisen für verfassungsgemäß erklärt.

Auch wenn der Wunsch des Petenten aus Sicht des Petitionsausschusses nachvollziehbar ist, sähen die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht vor, in allen Situationen, in denen “Bedarf„ an der Zahlung einer Leistung bestehen könnte, eine entsprechende Leistung zu erbringen. Die gesetzliche Rentenversicherung sei insoweit kein Bedarfsdeckungssystem. Gleichwohl unterstütze der Ausschuss - unter Wahrung der dargestellten Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung - Verbesserungen bei der Gewährung der Waisenrente für Menschen mit Behinderungen, heißt es in der Beschlussempfehlung.

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