26.09.2022 Inneres und Heimat — Kleine Anfrage — hib 479/2022

EuGH-Rechtsprechung zum Familiennachzug thematisiert

Berlin: (hib/STO) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Familiennachzug thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (20/3454). Danach traf der EuGH am 1. August dieses Jahres zwei Urteile zur Familienzusammenführung von geflüchteten Eltern und Kindern und dabei „insbesondere zu der Frage, auf welches Datum abzustellen ist, um die Minderjährigkeit eines Kindes festzustellen, die grundsätzlich Bedingung für die Familienzusammenführung ist“. Bei den beiden gegen Deutschland ergangenen Urteilen ging es der Vorlage zufolge um den Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen (Rechtssache C-279/20) und den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (verbundene Rechtssachen C-273/20 und C-355/20).

Wie die Fraktion zugleich ausführt, ging das Recht auf Familienzusammenführung nach deutschem Recht beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Fällen verloren, wenn die Kinder während des Asyl- beziehungsweise Visumverfahrens volljährig wurden. Der EuGH habe dementgegen bereits am 12. April 2018 in Bezug auf niederländisches Recht entschieden, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch dann einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern haben, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig geworden sind. „Entscheidend sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung, denn das Recht auf Familienzusammenführung und die Wahrung des Kindeswohls dürften nicht von der Bearbeitungsdauer des Asylantrags abhängen“; heißt es in der Vorlage weiter. Mit den beiden Urteilen vom 1. August 2022 habe der EuGH nun erneut klargestellt, „dass die Rechte auf Familienzusammenführung nicht davon abhängen dürfen, wie schnell Behörden oder Gerichte entsprechende Anträge bearbeiten“.

Wissen will die Fraktion, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus den zwei Urteilen des EuGH vom 1. August 2022 „in inhaltlicher, praktischer, fachlicher, personeller, struktureller und gesetzgeberischer Hinsicht“ zieht. Auch erkundigt sie sich danach, von wie vielen von den beiden EuGH-Urteilen Betroffenen die Bundesregierung schätzungsgemäß ausgeht. Ferner fragt sie unter anderem, welche Fallkonstellationen inhaltlich nach Auffassung der Bundesregierung von diesen Urteilen betroffen sind .

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