19.10.2022 Recht — Ausschuss — hib 572/2022

Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung wird verkürzt

Berlin: (hib/SCR) Angesichts der Energiekrise will die Bundesregierung sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen temporär anpassen. Einen entsprechenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auf Grundlage einer Formulierungshilfe der Bundesregierung nahm der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke gegen die Stimmen der AfD-Fraktion an. Mit dem Vorschlag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) sachfremd ergänzt. Der so geänderte Gesetzentwurf wurde mit demselben Stimmenverhalten angenommen. Die zweite und dritte Lesung soll am Donnerstag stattfinden.

Die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht begründet die Koalition mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. „Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung[...] auferlegt“, heißt es im Änderungsantrag. Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass es vermieden werden soll, dass Unternehmen „wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden“. Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.

Der eigentliche Regierungsentwurf sieht vor, die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister abzuschaffen. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, heißt es weiter. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

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