03.11.2022 Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — Gesetzentwurf — hib 616/2022

Bessere Rahmenbedingungen für erneuerbaren Energien

Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht verbessern und hat dafür einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/4227) vorgelegt, über den der Bundestag am Mittwoch, dem 9. November 2022, erstmals beraten wird. Mit der Novelle soll laut Regierung der Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen beschleunigt, die Produktion von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien unterstützt und die Nutzung von Windkraft und Biomasse verbessert werden. Um die Gas-, Strom- und Wärmeproduktion von Bioenergieanlagen zu erhöhen, soll die bestehende Kapazitätsgrenze für Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 ausgesetzt werden, zugleich soll es Lockerungen bei den Anforderungen an die Herkunft der Biomasse geben. Die Bundesregierung urteilt, die bestehenden Bioenergieanlagen könnten kurzfristig dazu beitragen, energiepolitisch unabhängiger zu werden.

Die Änderungen sollen es zudem erleichtern, dass überschüssiger Strom der Windenergieanlagen mittels so genannter Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden kann. Laut Bundesregierung gebe es überschüssigen Strom bei hohem Windaufkommen. Dann könnten Netzengpässe auftreten, die es erforderlich machten, Windenergieanlagen für einen begrenzten Zeitraum abzuschalten. Dies führe dazu, dass die ganze Erzeugungskapazität aus technischen Gründen nicht ausgenutzt werden könne.

Mit Blick auf Windenergie und Photovoltaik zielt die Neuregelung darauf ab, die Flächenpotenziale von Tagebaufolgeflächen für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergieanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen. Dazu soll die Nachnutzung für solche Anlagen rechtlich privilegiert werden. Eine neue Verordnungsermächtigung im Baugesetzbuch soll es darüber hinaus den betroffenen Bundesländern erleichtern, die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen. Diesen Anlagen entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne müssten sie dann nicht mehr vorab anpassen. Auch eine planerische Ausweisung von Windenergiegebieten sei durch die Anpassung des Baugesetzbuches nicht mehr von Nöten.

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