Gefährdung afghanischer Ortskräfte
Berlin: (hib/AHE) Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine systematische Verfolgung von Ortskräften in Afghanistan vor. Dies schließe jedoch nicht aus, dass es zu individuellen Gefährdungen kommen kann, die Berücksichtigung bei einer etwaigen Aufnahme in Deutschland finden werden.
Wie aus der Antwort (20/4516) auf eine Kleine Anfrage (20/4068) der AfD-Fraktion weiter hervorgeht, sei das am 17. Oktober von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte humanitäre Bundesaufnahmeprogramm vom ressortgemeinsamen Ortskräfteverfahren zu unterscheiden. „Zielgruppe des humanitären Aufnahmeprogramms sind Personen, die sich entweder durch ihre Tätigkeit für Frauen- und Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft in der Vergangenheit besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe besonders gefährdet sind.“ Insofern sei es vergleichbar mit anderen humanitären Aufnahmeprogrammen nach Paragraf 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. „Auch Ortskräfte können - soweit sie unter diese Voraussetzungen fallen - grundsätzlich aufnahmeberechtigt sein.“ Das ressortgemeinsame Ortskräfteverfahren nach Paragraf 22 Satz 2 AufenthG werde durch das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan weder abgelöst noch modifiziert.