Veröffentlichung sensibler Daten im Handelsregister
Berlin: (hib/SCR) Das Bundesjustizministerium prüft nach Angaben der Bundesregierung gemeinsam mit den Landesjustizverwaltungen, „wie künftig die Angabe personenbezogener Daten in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten reduziert werden kann“. Angedacht sei etwa eine Anpassung in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare durch die Landesjustizverwaltungen. Danach soll bei zum Handelsregister einzureichenden notariellen Urkunden von der Angabe der Privatanschrift abgesehen werde können und in an das Handelsregister zu übermittelnden notariellen Urkunden Unterschriftszüge nicht enthalten sein. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/4502) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/4214). Die Unionsfraktion hatte sich nach der „Veröffentlichung sensibler Daten im Handelsregister“ in Zusammenhang mit der „Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ erkundigt und auf entsprechende Presseberichte verwiesen.
Wie die Bundesregierung in der Antwort ausführt, enthält das Handelsregister bereits seit seinem Entstehen teilweise personenbezogene Daten. „Die Tatsache, dass im Handelsregister teilweise personenbezogene Daten abrufbar sind, beruht nicht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie(DiRUG)“, heißt es weiter. Aus der DiRUG ergeben sich keine neuen Pflichten zu Veröffentlichung personenbezogener Daten. Neu sei lediglich, dass seit 1. August 2022 der Abruf von Registerauszügen und von zum Handelsregister eingereichten Dokumenten kostenlos möglich sei. „Infolge des Wegfalls der Bezahlschranke für den Abruf über das Internet scheinen viele Unternehmen erstmalig Einsicht in die sie betreffenden Eintragungen im Handelsregister und die dort abrufbaren Dokumente genommen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch die betreffende Presseberichterstattung zu erklären“, vermutet die Bundesregierung in der Antwort.
Nach Darstellung der Bundesregierung besteht keine Pflicht zu Einreichung von Ausweiskopien oder persönlichen Kontonummern zum Handelsregister. „Es kann nur gemutmaßt werden, dass Ausweiskopien zum Beispiel als Bestandteil von Vollmachten zum Handelsregister eingereicht worden sein könnten“, schreibt die Regierung weiter.
Zur Abhilfe verweist die Bundesregierung darauf, dass, wenn im Einzelfall Dokumente im Registerordner abrufbar sind, die sensible öffentliche Daten enthalten, Betroffene die Möglichkeit haben, ein neues Dokument ohne diese sensiblen persönlichen Daten einzureichen. „Das alte Dokument kann dann im Einzelfall durch die Registergerichte für die Auskunft gesperrt oder ausgetauscht werden“, so die Bundesregierung.