14.12.2022 Klimaschutz und Energie — Verordnung — hib 749/2022

Doppelbelastung bei Emissionshandel soll vermieden werden

Berlin: (hib/EMU) Um finanzielle Doppelbelastungen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine „Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz“ (20/4855) erlassen.

Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden die fossilen Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Für Betreiber von Anlagen, die unter das EU-Emissionshandelssystem (European Union Emissions Trading System - EU-ETS) fallen, in denen Brennstoffe eingesetzt werden, für die nach dem BEHG Emissionszertifikate abgegeben wurden, kann so eine finanzielle Doppelbelastung entstehen, heißt es in der Verordnung.

Deshalb sieht Paragraf 11 Absatz 2 BEHG eine vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des Paragrafen 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor, für die nach dem BEHG Emissionszertifikate abgegeben wurden und für deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bereits nach dem TEHG Berechtigungen abgegeben werden müssen.

Die Bundesregierung schreibt in der Verordnung, dass eine Doppelbelastung bereits durch eine Befreiung des Verantwortlichen von der Abgabepflicht für Lieferungen an ETS-Anlagen vermieden werden sollen. (Paragraf 7 Absatz 5 BEHG). „In Fällen, in denen Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage vorab nicht zu vermeiden sind, wird mit der vorliegenden Verordnung die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Kompensation ermöglicht“, heißt es.

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