19.12.2022 Bundestagsnachrichten — Unterrichtung — hib 762/2022

Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses

Berlin: (hib/VOM) Im Jahr 2020 haben das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD) nach Genehmigung durch die sogenannte „G 10-Kommission“ insgesamt 227 Individualmaßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgenommen und damit vier weniger als im Jahr davor. Das geht aus einer Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (20/4976) hervor. Danach erfolgten im ersten Halbjahr 2020 insgesamt 110 Beschränkungsmaßnahmen in Einzelfällen und im zweiten Halbjahr 117.

Wie in der Vorlage weiter ausgeführt wird, entfielen auf das BfV 100 Einzelmaßnahmen im ersten und 107 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2020. Davon seien im ersten Halbjahr 28 neu beziehungsweise erneut begonnen und 78 aus dem Jahr 2019 fortgeführt worden. Im zweiten Halbjahr waren es laut Unterrichtung 34 neu beziehungsweise erneut begonnene und 73 aus dem ersten Halbjahr 2020 fortgeführte Maßnahmen. Die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen betrafen den Angaben zufolge insbesondere den nachrichtendienstlichen Bereich mit 85 Verfahren und den Bereich Islamismus mit 49 Verfahren. Im Bereich Cyberabwehr habe es 44 Verfahren, im Bereich Rechtsextremismus 16 Verfahren, im Bereich Ausländerextremismus (auslandsbezogener Extremismus) zehn Verfahren und im Bereich Linksextremismus drei Verfahren gegeben.

Die Tätigkeit des BND betrafen 2020 im ersten Halbjahr drei Anordnungen, von denen zwei aus dem Vorjahr übernommen wurden, wie es in dem Bericht ferner heißt. Im zweiten Halbjahr 2020 waren es danach ebenfalls drei Anordnungen, die alle aus der ersten Jahreshälfte übernommen wurden. Im ersten und im zweiten Halbjahr betrafen laut Vorlage jeweils drei Überwachungen den Bereich des islamistischen Terrorismus.

Seitens des MAD wurden den Angaben zufolge im ersten Halbjahr 2020 sieben Maßnahmen realisiert, von denen vier aus dem vorherigen Berichtszeitraum stammten. Auch im zweiten Halbjahr führte der MAD laut Vorlage sieben Einzelmaßnahmen durch, von denen fünf aus dem ersten Halbjahr übernommen wurden. Den islamistischen Bereich betrafen ebenso wie den nachrichtendienstlichen Bereich im ersten Halbjahr jeweils zwei Maßnahmen und im zweiten Halbjahr jeweils eine Maßnahme.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-10-Gesetz) darf eine Beschränkungsmaßnahme nur angeordnet werden, wenn der Sachverhalt auf andere Weise nicht oder nur schwer erforscht werden könnte. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Das Parlamentarische Kontrollgremium berichtet dem Bundestag jährlich über die Durchführung sowie Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen nach dem G-10-Gesetz.

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