06.01.2023 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antwort — hib 11/2023

Änderung von Abschlussbezeichnungen

Berlin: (hib/CHE) Im Gegensatz zum Meister im Handwerk, der per Gesetz und damit automatisch die Bezeichnung „Bachelor Professional“ der 2. Fortbildungsstufe führen darf, müssen bei allen anderen Fortbildungsordnungen die neuen Abschlussbezeichnungen (Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional, Master Professional) durch eine Änderung der Fortbildungsordnung festgelegt werden. Das Verfahren wird in der Regel mit einem schriftlichen Antrag der Spitzenorganisationen der Sozialpartner in Abstimmung mit den jeweiligen Fachverbänden eingeleitet. Das erläutert die Bundesregierung in einer Antwort (20/5108) auf eine Kleine Anfrage (20/4843) der CDU/CSU-Fraktion. Neue Abschlussbezeichnungen wurden laut Antwort bisher bei neun bundesrechtlich geregelten Fortbildungen eingeführt, bei acht weiteren Fortbildungsordnungen wurde demnach die Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durchgeführt. Diese Fortbildungen befinden sich zurzeit im Verordnungsverfahren nach Paragraf 62 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).

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