15.02.2023 Klimaschutz und Energie — Unterrichtung — hib 116/2023

Füllstandsvorgaben für Gasspeicher weitestgehend erfüllt

Berlin: (hib/MIS) Zu den Stichtagen 1. Oktober 2022 und 1. November 2022 haben die meisten Gasspeicheranlagen in Deutschland die Füllstandsvorgaben erreicht. So betrug der durchschnittliche Füllstand am 1. Oktober 2022 91,79 Prozent und am 1. November 2022 99,19 Prozent. Am 13. November 2022 betrug der Füllstand aller Speicher 100,14 Prozent. Einzig der Gasspeicher Rehden konnte aus technischen Gründen die Füllstandsvorgaben nicht exakt zu den Stichtagen erreichen. Am 1. Oktober 2022 betrug der Füllstand 77,91 Prozent und am 1. November 2022 92,5 Prozent. Der Füllstand von 85 Prozent wurde am 15. Oktober 2022 und ein Füllstand von 94,75 Prozent am 13. November 2022 erreicht. Das geht aus einer Unterrichtung (20/5647) der Bundesregierung mit dem Titel „Bericht nach § 35f des Energiewirtschaftsgesetzes über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes“ hervor.

Weiter heißt es darin, dass Deutschland mit einem Speichergasvolumen von rund 24 Milliarden Kubikmetern über das größte Erdgasspeichervolumen in der Europäischen Union verfüge. Gasspeicher seien für eine Versorgung mit Gas in den Wintermonaten essentiell, da sie insbesondere Nachfragespitzen in Kälteperioden ausglichen. Speziell Gasspeicheranlagen komme eine besondere Bedeutung bei der physischen Verfügbarkeit von Gas und mithin auch für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu. Die mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26. April 2022 eingeführten Maßnahmen dienten der Sicherheit der Energieversorgung, die ein bedeutendes Allgemeininteresse darstellt: Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft, die Aufrechterhaltung wichtiger Infrastrukturen des alltäglichen Lebens sowie die Versorgung der Letztverbraucher.

Die §§ 35a ff. EnWG setzten zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit auf eine Kombination von Füllstandsvorgaben und Bereitstellungsmechanismus für ungenutzte Kapazitäten sowie die Ausschreibung von strategischen Optionen, den sogenannten Strategic Storage Based Options (SSBOs) zur marktbasierten Befüllung von Speicherkapazitäten. Seit Inkrafttreten der Gasspeicherregelungen in Teil 3a des EnWG sind insgesamt sechs Gesetzesänderungen vom Bundestag beschlossen worden. Zudem wurden auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 35b Absatz 3 und 7 hat das BMWK zwei Rechtsverordnungen erlassen.

Abschließend stellt der Bericht in Aussicht, die §§ 35a ff. EnWG sowie die beiden auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen würden auch im Speicherjahr 2023/2024 (1. April 2023 bis 1. April 2024) Anwendung finden.

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