18.04.2023 Verkehr — Antwort — hib 270/2023

Keine weitere Entlastung ehrenamtlicher Fahrdienste

Berlin: (hib/HAU) Eine weitergehende personenbeförderungsrechtliche Entlastung ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste wird seitens der Bundesregierung nicht befürwortet. Das geht aus der Antwort der Regierung (20/6277) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/6082) hervor.

Private, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Beförderungen profitierten bereits von der neuen Betriebskostenpauschale des Paragrafen 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) von aktuell 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 eingeführt worden sei, schreibt die Bundesregierung. Mit dieser bundeseinheitlich geltenden Pauschale werde die genehmigungsfreie Mitnahme von Personen in Pkw eindeutig festgelegt. Davon abgesehen sehe auch die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) aktuell bereits Ausnahmen vor, „die grundsätzlich auch Anbieter von ehrenamtlichen und sozialen Fahrdiensten nutzen können“.

Ob ein Fahrdienst dieser Anbieter nach dem PBefG genehmigungspflichtig oder gegebenenfalls von den Vorschriften des PBefG freigestellt ist, hänge wesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Fahrdienstangebotes ab, heißt es in der Antwort. Von den Vorschriften des PBefG freigestellt seien beispielsweise Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, „es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist“. Zudem würden Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen, von den Vorschriften des PBefG freigestellt.

Bei Überlegungen zu einer Erweiterung des Befreiungskatalogs in Paragraf 1 der Freistellungs-Verordnung, insbesondere zu einer weiteren Entlastung ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste, dürfe der Regelungszweck des PBefG nicht außer Acht gelassen werden, schreibt die Regierung. Das PBefG diene als Ausprägung des besonderen Gewerberechts in erster Linie der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherheit. So bezwecke das Personenbeförderungsrecht die Sicherstellung von Mindeststandards in Bezug auf Qualität und Sicherheit der Beförderung. Genehmigungsvoraussetzung sei daher unter anderem die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit, die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung umfassen. Darüber hinaus knüpfe die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die besondere Anforderungen an die Geeignetheit des Fahrzeugführers stellt, an die Genehmigungspflicht nach dem PBefG an. „Die Schutzfunktion dieser und anderer personenbeförderungsrechtlicher Regelungen dient allen Nutzern genehmigungspflichtiger Beförderungsleistungen, ist aber gerade für die Schwächeren der Gesellschaft, zu denen auch ältere und kranke Menschen sowie Menschen mit Behinderungen zählen, von besonderer Bedeutung“, heißt es in der Antwort.

Einer wie vom Bundesrat geforderten Entlastung stünde eine Verringerung des Schutzniveaus gegenüber, „obwohl auch nach Auffassung des Bundesrates die Sicherheit der Fahrgäste zu wahren ist“, schreibt die Bundesregierung. Zudem sei die Ermächtigungsgrundlage der Freistellungsverordnung zu beachten, nach der gemäß Paragraf 57 Absatz 1 Nummer 8 PBefG nur bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle befreit werden dürften. Ob diese Voraussetzung bei den angesprochenen ehrenamtlichen und sozialen Fahrdiensten gegeben ist, ist nach Auffassung der Bundesregierung „angesichts deren zunehmender Bedeutung fraglich“.

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