11.05.2023 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 352/2023

PKGr fordert Verschärfung der Rechtslage

Berlin: (hib/STO) Um die „Erwerbstätigkeit von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses“ geht es in einer Unterrichtung (20/6775) durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr). Danach hat sich das Gremium in mehreren Sitzungen mit diesem Thema beschäftigt. Hintergrund ist den Angaben zufolge, dass in der jüngeren Vergangenheit Angehörige des Öffentlichen Dienstes mit besonderen sicherheitsrelevanten Kenntnissen beziehungsweise einer Leitungsfunktion in sicherheitsrelevanten Bereichen nach dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses Erwerbstätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich aufgenommen beziehungsweise angezeigt haben.

Aus Sicht des PKGr ist es problematisch, dass Beamte mit vertieften sicherheitsrelevanten beziehungsweise nachrichtendienstlichen Kenntnissen ungeprüft privatwirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen, die im Zusammenhang mit ihrer vorherigen dienstlichen Verwendung stehen. Ebenso werde die Aufnahme von Tätigkeiten durch ehemalige Bundeswehr- oder Polizeiangehörige sowie anderer Personen mit umfangreichen sicherheitsrelevanten beziehungsweise nachrichtendienstlichen Kenntnissen für private oder staatliche Unternehmen in fremden Staaten als besorgniserregend wahrgenommen, schreibt das Gremium weiter. Es bestehe die Gefahr, dass dienstlich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse autoritären Regimen oder kriminellen Organisationen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei könnten sich Interessenkollisionen ergeben, die die sicherheitspolitischen Belange Deutschlands relevant beeinträchtigen.

Im Gegensatz zur Bundesregierung erachtet das PKGr die geltende Rechtslage als nicht ausreichend. Paragraf 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sehe lediglich eine Anzeigepflicht, aber keine Genehmigungspflicht vor. Diese Anzeigepflicht bestehe zudem nur, wenn die angestrebte Tätigkeit mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht und dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

Aus Sicht des Gremiums wird der „vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich mögliche Rahmen einer Anzeigepflicht in Paragraf 105 BBG aktuell nicht ausgeschöpft“. Das sei auch vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage in Europa durch den russischen Angriffskrieg inakzeptabel. „Wünschenswert wäre ein Anzeigeverfahren ohne Fristen, um die sicherheitspolitische Relevanz von erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses langfristig im Blick behalten zu können“, führt das PKGr des Weiteren aus. Jedenfalls müsse eine relevante Ausweitung der Fristen erfolgen.

Überdies schlägt es bei Ruhestandsbeamten mit vertieften sicherheitsrelevanten Kenntnissen ein „Stufenverfahren“ vor, das nicht nur eine Anzeigepflicht, sondern auch ein Genehmigungsverfahren vorsieht. Durch die Einführung eines solchen Verfahrens könnten sicherheitspolitische Bedenken je nach Gefährdung dienstlicher Belange vertieft geprüft und konsequenter berücksichtigt werden. Darüber hinaus müsse der Dienstherr die Möglichkeit haben, Tätigkeiten zu untersagen, wenn er auf anderem Weg als durch eine Anzeige des Beamten von der Tätigkeit erfährt, diese aber „evident dienstliche Interessen beeinträchtigt“.

Ferner empfiehlt das Gremium der Bundesregierung, Unvereinbarkeitsgrundsätze konkreter zu normieren, um transparente und nachvollziehbare Kriterien zu schaffen. Zudem betont es, dass die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht auch nach Ablaufen der in Paragraf 105 BBG geregelten Zeiträume konsequent überprüft und dienstrechtlich geahndet werden müsse. Bestimmte Tätigkeiten, etwa für einen fremden Staat oder Organisierte Kriminalität beziehungsweise private Söldnertruppen „sollten bei Beamtinnen und Beamten mit sicherheitsrelevanten Kenntnissen automatisch als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten“.

Wie aus der Unterrichtung zugleich hervorgeht, regt das PKGr „nachdrücklich eine deutliche Verschärfung der geltenden Rechtslage an und gibt zu bedenken, dass sich ähnliche Konstellationen auch im Bereich anderer sicherheitsrelevanter Behörden ergeben können“. Dies betreffe insbesondere die Bundeswehr und die entsprechenden Regelungen im Soldatengesetz. Auch daraus erwachse ein entsprechender Handlungsbedarf.

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