22.05.2023 Klimaschutz und Energie — Gesetzentwurf — hib 371/2023

Regierung will Änderungen an Energie-Preisbremsegesetzen

Berlin: (hib/MIS) Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden. Mit dem Gesetzentwurf (20/6873) der Bundesregierung sollen die entsprechenden Änderungen an den genannten Gesetzen und an weiteren energiewiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen vorgenommen werden, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen.

Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser aus gezahlt wird.

Aus den Änderungen ergebe sich ein zusätzlicher haushälterischer Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 280 Millionen Euro, die, so geht es aus dem Gesetzentwurf hervor, aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu finanzieren seien. Da es sich bei der Zahlung von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser um eine andere Verwendung von bereits entsperrten, aber noch nicht verausgabten Mitteln für den Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser handele, entstünden durch die Regelung keine Mehrausgaben für den Bund. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40,1 Millionen Euro, schreibt die Bundesregierung.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt indes Bedenken, weil nicht ersichtlich sei, ob weniger aufwändige Regelungsalternativen durch die Bundesregierung geprüft wurden.Zwar sei die Darstellung der Regelungsfolgen in dem Gesetzentwurf nachvollziehbar und methodengerecht, die Konzeption der Energiepreisbremsen bleibe insgesamt jedoch hinter den selbst gesetzten Zielen für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zurück.

Änderungswünsche des Bundesrats etwa bei der Regelung atypisch niedriger Energieverbräuche lehnte die Bundesregierung ab.

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