21.06.2023 Klimaschutz und Energie — Unterrichtung — hib 471/2023

Stellungnahme der Länder zum LNG-Beschleunigungsgesetz

Berlin: (hib/MIS) Die Bundesregierung unterrichtet (20/7365) über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes (20/7279).

Der Bundesrat hat zwei Vorschläge gemacht: Zum einen, den Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d zu streichen. Begründung: Es wird für folgerichtig erachtet, wenn neben Anbindungsleitungen an LNG-Anlagen auch die nachgelagerte Fernleitungsinfrastruktur vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst wird, um die jeweiligen Gasmengen fortleitend im Hinterland in das Erdgasnetz integrieren zu können. Die benannten Vorhaben werden daher als Beitrag zur Versorgungssicherheit bewertet. Gleichwohl sollten jedoch die Beschleunigungsinstrumente des LNG-Beschleunigungsgesetzes entgegen der vorgesehenen Regelung in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des gegenständlichen Gesetzentwurfs auch auf diese Leitung Anwendung finden können, da gerade die Anwendung dieser Beschleunigungsinstrumente Sinn und Zweck der Aufnahme in das LNG-Beschleunigungsgesetz sei.

Zum anderen schlägt der Bundesrat vor, Artikel 2 Nummer 3 dahingehend zu ändern, dass in Nummer 9 nach den Wörtern „werden können“ die Formulierung „dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt“ einzufügen. Begründung: Die verfahrensrechtlichen Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz sollten entsprechend der Systematik des Paragrafen 43 EnWG gefasst werden. Ansonsten würde sich hier durch einen Umkehrschluss eine abweichende Rechtsfolge für etwaige Planfeststellungsverfahren nach Abschluss des Verfahrens für die Anbindungsleitung ergeben. Insoweit sollte die nachträgliche Integration entsprechender Anlagen in die Planfeststellung vorgesehen werden.

Beides lehnte die Bundesregierung in ihrer Antwort ab. Zum ersten Punkt begründet sie das damit, dass dafür aufgrund der Leitungslänge und des Durchmessers eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen wäre. Zum zweiten Punkt schreibt sie, dass es sich bei dem Zusatz nicht um eine Klarstellung, sondern um eine konstitutive Änderung des EnWG handelt, die der sonstigen Systematik der Planergänzung widerspreche.

Marginalspalte