22.06.2023 Verkehr — Gesetzentwurf — hib 481/2023

Bundesregierung will Verkehrsvorhaben beschleunigen

Berlin: (hib/AW) Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigt und die EU-Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes in deutsches Recht umgesetzt werden. Der entsprechende Gesetzentwurf (20/6879) sieht Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Die Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes enthalten Regelungen, die die Verfahren für Ersatzneubauten bei Brückenbauwerken der Bundesfernstraßen vereinfachen und beschleunigen, für erneuerbare Energie auf Bundesautobahnen, zur Digitalisierung des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, zur Ausweitung von Duldungspflichten und einer frühzeitigeren vorzeitigen Besitzeinweisung, eine Fortschreibung der Vorhabenliste zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Erleichterungen für den Bau von Windenergie- und Solaranlagen entlang von Bundesfernstraßen, Gebührenregelungen für anbaurechtliche Verfahren, Regelungen zur Abwicklung des Grunderwerbs sowie eine Regelung zur Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bei ländergrenzenüberschreitenden Vorhaben.

Darüber hinaus soll die in der EU-Richtlinie 2021/1187 enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren in deutsches Recht umgesetzt werden. Auch will die Regierung Erleichterungen für den Bau von straßenbegleitenden Radwegen an Bundesstraßen schaffen.

Im Fernstraßenausbaugesetz soll festgelegt werden, dass der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der neuen Anlage 2 aufgeführt ist und die mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ fest disponiert ist oder für die der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ feststellt, im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt.

Die Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes beinhalten Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, zur Ausweitung von Duldungspflichten und einer frühzeitigeren vorzeitigen Besitzeinweisung. Darüber hinaus kann die Planfeststellungsbehörde in bestimmten Fällen eine Entscheidung über die planfestgestellten Verkehrsanlagen vorbehaltlich des Lärmschutzes treffen. Des Weiteren soll die in der genannten EU-Richtlinie enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren in deutsches Recht umgesetzt werden.

Im Bundesschienenwegeausbaugesetz will die Regierung festlegen, dass der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt.

Zudem sollen die in der Anlage zu Paragraf 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes genannten Vorhaben im Ergebnis der Bewertung des potenziellen Bedarfs im Hinblick auf den für die Bedarfsfeststellung erforderlichen „räumlichen und sachlichen Umgriff“ konkretisiert sowie Anpassungen an den Projektfortschritt vorgenommen werden.

Die Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes beinhalten Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, zur Ausweitung von Duldungspflichten, einer frühzeitigeren vorzeitigen Besitzeinweisung sowie eine Erweiterung der Anlage 2 um Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Ferner wird die in der genannten EU-Richtlinie enthaltene Vierjahresfrist für Genehmigungsverfahren im Bundeswasserstraßengesetz, im Luftverkehrsgesetz und im Wasserhaushalsgesetz umgesetzt. Die Änderungen des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und des Investitionsgesetzes Kohleregionen betreffen Folgeänderungen sowie redaktionelle Anpassungen.

Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung will die Regierung regeln, dass beim Ersatzneubau von Brücken der Bundesfernstraßen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Gleiches soll in bestimmten Fällen für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen gelten.

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