29.06.2023 Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Verordnung — hib 503/2023

Strengere Grenzwerte beim Einsatz organischer Lösungsmittel

Berlin: (hib/SAS) Strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel, das sieht die geänderte 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes (31. BlmSchV, 20/6813) vor, über deren Erlass der Bundestag am kommenden Donnerstag entscheidet.

Mit der Verordnung „zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ sollen Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür sind Anpassung der bestehenden 31. BlmSchV nötig. Die Zustimmung des Bundestages ist nach Paragraf 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.

Flüchtige organische Lösemittel werden bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt, so etwa beim Lackieren und Drucken. Diese Stoffe können direkt die Gesundheit des Menschen schädigen. Zudem sind sie bei hoher Sonneneinstrahlung mit verantwortlich für die Bildung von Ozon, das sich ebenfalls negativ auf Pflanzen und die menschliche Gesundheit auswirkt.

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