30.06.2023 Finanzen — Antwort auf Große Anfrage — hib 504/2023

Bundesregierung bekennt sich zum Bargeld

Berlin: (hib/HLE) In ihrer Antwort (20/7277) auf eine Große Anfrage (20/5953) der AfD-Fraktion zum digitalen Euro macht die Bundesregierung deutlich, dass ein möglicher digitaler Euro Bargeld nur ergänzen, aber nicht ersetzen soll. „Bargeld ist und bleibt die zentrale Geldform unserer freiheitlichen Gesellschaft“, schreibt die Bundesregierung und verweist auf das EU-Primärrecht, genauer auf Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB). Dort finde sich die rechtliche Verankerung von Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel. Darüber hinaus regle Artikel 128 Absatz 2 AEUV, dass auch Euro-Münzen in beschränktem Umfang gesetzliches Zahlungsmittel seien.

Die Bundesregierung schreibt ferner, dass nach ihrer Kenntnis auch die EZB keinerlei Pläne verfolge, das Bargeld abzuschaffen. Europas Währungshüter hätten wiederholt betont, dass ein digitaler Euro das Bargeld ergänzen und nicht ersetzen solle. Ohnehin bedürfe die Einführung eines möglichen digitalen Euro eines demokratisch legitimierten Entscheidungsprozesses.

In ihrer Antwort vom 16. Juni weist die Bundesregierung auf einen für den 28. Juni angesetzten legislativen Vorschlag der EU-Kommission hin, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen digitalen Euro festlegen soll. Diesen hat die Kommission mittlerweile veröffentlicht. Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort, dass in der EU das gesetzgeberische Initiativrecht bei der Europäischen Kommission liege. Erst nach einem Kommissionsvorschlag würden die europäischen Ko-Gesetzgeber aktiv, also das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Auch eine positive Entscheidung der EZB über den Eintritt in eine weitere Projektphase für einen digitalen Euro im Herbst 2023 würde keine Entscheidung über dessen Einführung bedeuten. Hier seien zunächst die genannten Gesetzgeber auf EU-Ebene gefordert. Vor Ende 2026 sei nicht mit einem digitalen Euro zu rechnen.

Die AfD-Fraktion hatte auch gefragt, mit welcher Arbeitsdefinition die Bundesregierung den Begriff digitales Zentralbankgeld verwende und ob es hierzu eine einheitliche Definition etwa von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) oder von der G 20 gebe. Hierzu wird in der Antwort auf einen Bericht von sieben Zentralbanken und der BIZ verwiesen, die folgende Definition beinhalte: „A CBDC is a digital payment instrument, denominated in the national unit of account, that is a direct liability of the central bank“.

Zum künftigen Umtauschkurs eines möglichen digitalen Euro ist in der Antwort zu lesen, dass nach Kenntnis der Bundesregierung die verschiedenen Formen des Euro, zu denen bisher Bargeld und Sichteinlagen bei Geschäftsbanken gehören, „stets fungibel und frei eins-zu-eins konvertierbar sein“ sollen. Diese direkte Konvertibilität sei wichtig, um die Einheitlichkeit des Geldsystems aufrecht zu erhalten.

Eine weitere Frage der AfD bezog sich auf einen möglichen Stromausfall und dessen Folgen für einen digitalen Euro. Die Bundesregierung schreibt dazu, dass Zahlungsverkehrssysteme und Marktinfrastrukturen gehalten seien, Resilienz-Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf Störungen jedweder Größenordnung vorzubereiten und einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Entsprechend müsste auch ein digitaler Euro mit Sicherungs- und Resilienz-Maßnahmen bis hin zu einer auch während eines Blackouts nutzbaren Offline-Funktionalität ausgestaltet sein.

Derzeit sei im Falle von großflächigen Störungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Bargeld nach Kenntnis der Bundesregierung das einzige kurzfristig verfügbare und funktionsfähige Zahlungsmittel. Die Bundesbank könne jedoch auch bei Blackouts aufgrund umfangreicher Risikovorsorgemaßnahmen, zu denen auch eine Notstromversorgung zähle, die Bereitstellung von Bargeld für die Kreditwirtschaft gewährleisten. Zugleich müssten private Bargeldakteure ihrerseits selbst Vorsorge für solche Notfälle betreiben.

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