12.07.2023 Inneres und Heimat — Antwort — hib 550/2023

Sperrklausel bei Europawahlen

Berlin: (hib/STO) Die im Juli 2018 durch den Europäischen Rat beschlossene Änderung des EU-Direktwahlaktes von 1976 ist Thema der Antwort der Bundesregierung (20/7557) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/7321). Zentrale Neuerung im Vergleich zur letzten Änderung im Jahr 2002 ist dabei die Einführung einer Sperrklausel „zwischen zwei Prozent und fünf Prozent für große Staaten (ab 35 Sitzen)“, wie die Fraktion darin schrieb. Wissen wollte sie unter anderem, welche Vorteile sich die Bundesregierung durch die Einführung einer Sperrklausel erhofft.

In ihrer Antwort führt die Bundesregierung aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Einführung einer Sperrklausel anhand eines strengen verfassungsrechtlichen Maßstabs prüfe. Dazu gehörten die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und damit zusammenhängend die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung. Danach könne eine große Zahl kleiner Parteien zu ernsthaften Beeinträchtigungen der Handlungsfähigkeit führen.

Maßgeblich sind allein die aktuellen Verhältnisse, heißt es in der Antwort weiter. Der Gesetzgeber habe eine Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien, dadurch zu erwartenden Funktionsstörungen sowie deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der Volksvertretung vorzunehmen und auf dieser Grundlage über den Einsatz einer Sperrklausel zu entscheiden. Diese Abwägung obliege dem Bundestag

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