28.07.2023 Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — Antwort — hib 574/2023

Umsetzung des digitalen Bauantrages

Berlin: (hib/STO) Um die „Umsetzung des digitalen Bauantrages“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/7809) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/7541). Darin schrieb die Fraktion, dass diese Umsetzung im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes als verpflichtende Verwaltungsdienstleistung zu erbringen sei. Es zeichne sich eine unterschiedliche Vorgehensweise in den Bundesländern und einzelnen Kommunen ab. „Neben Mecklenburg-Vorpommern, das gemäß dem ,Einer-für-Alle'-Prinzip (EfA-Prinzip) eine Lösung entwickeln sollte, die alle anderen Bundesländer übernehmen können, haben Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Thüringen eigene Systeme entwickelt“, führte die Fraktion weiter aus.

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, haben sich Bund und Länder auf die Umsetzung nach dem Einer-für-Alle-Prinzip verständigt. Einer-für-Alle bedeute, dass ein Land mit einer initialen Finanzierung des Bundes den digitalen Bürgerzugang umsetzt und dauerhaft betreibt. Andere Bundesländer könnten diese digitale Lösung nachnutzen. Die Nachnutzung der Leistungen liege dabei ausschließlich in der Hoheit der Länder. Wünschenswert sei, dass Bürger und Unternehmen einen einheitlichen und nutzerfreundlichen Zugang zu Verwaltungsleistungen haben.

Ziel einer „Eine-für-Alle“-Lösung für den „Digitalen Bauantrag“ ist der Antwort zufolge, ein Grundgerüst zu konzipieren, das in allen Bundesländern zur Anwendung kommen kann. Mit dem EfA-Projekt „Digitaler Bauantrag“ werde ein System zur Nachnutzung angeboten. Diese sei jedoch nicht verpflichtend, heißt es in der Vorlage weiter. Auch wenn beabsichtigt sei, in allen EfA-nachnutzungswilligen Ländern einen flächendeckenden Einsatz des EfA-Online-Dienstes „Digitaler Bauantrag“ zu erzielen, leite sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen deren Recht ab, auch auf andere Lösungen zu setzen. Insoweit gebe es keine Pflicht zur Nachnutzung des EfA-Online-Dienstes durch die einzelnen Bauaufsichtsbehörden.

Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, sind Berlin und Hamburg bereits vor Inkrafttreten des Onlinezugangsgesetzes in die Entwicklung eigener Systeme eingetreten und halten digitale Angebote für Antragstellende und Unternehmen vor. Dass es neben dem „Digitalen Bauantrag“ weitere Systeme geben würde, sei somit frühzeitig bereits in der Konzeptionsphase bekannt gewesen.

Die EfA-Lösung soll laut Bundesregierung in den mitnutzenden Ländern bis Ende 2023 flächendeckend verfügbar sein. In Berlin und Hamburg sei eine digitale Antragstellung bereits möglich. Über die Zeitpläne in Bayern, Brandenburg, Hessen und Thüringen liegen ihr keine Informationen vor, schreibt die Bundesregierung ferner.

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