Digitale Instrumente bei Öffentlichkeitsbeteiligung
Berlin: (hib/STO) Bewährte Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 sollen nach dem Willen der Bundesregierung in Dauerrecht überführt werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8299) hervor, mit dem wesentliche Regelungen des PlanSiG in modifizierter Form in das Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen werden sollen.
Mit dem Planungssicherstellungsgesetz wurde der Vorlage zufolge sichergestellt, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Die bis Ende 2023 befristeten Regelungen des PlanSiG „ermöglichten aus Anlass der Pandemie verstärkt die digitale Durchführung notwendiger Verfahrensschritte, setzen für ihre Anwendung jedoch keine konkrete pandemische Lage voraus“, schreibt die Bundesregierung weiter.
Bewährt hätten sich vor allem digitale Instrumente im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere digitale Möglichkeiten der Bekanntmachung, der Auslegung von Dokumenten und der in verschiedenen Verfahrensstadien erforderlichen Erörterung, heißt es in der Vorlage ferner. Diese Instrumente sollten zur Anwendung außerhalb der Krisensituation zur dauerhaften, rechtssicheren Nutzung zur Verfügung stehen.
Auf Grund der Erfahrungen mit dem PlanSiG soll laut Bundesregierung die bislang zusätzlich und als Soll-Vorschrift geregelte öffentliche Bekanntmachung im Internet nunmehr zwingend und als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgegeben werden. Zur Einsicht auszulegende Dokumente seien vorrangig über das Internet zugänglich zu machen. Zudem sollen die Onlinekonsultation sowie die Video- und Telefonkonferenz als bewährte Formate der elektronischen Ersetzung von Erörterungen, mündlichen Verhandlungen und Ähnlichem aus dem PlanSiG in das Verwaltungsverfahrensgesetz überführt werden.
Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, im Verwaltungsverfahrensrecht als weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen gegenüber Behörden besondere elektronische Postfächer zuzulassen, insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach. Für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden soll als zusätzliche Möglichkeit des elektronischen Schriftformersatzes das qualifizierte elektronische Siegel zugelassen werden.