02.10.2023 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 708/2023

Gesetzentwurf zu Reform des Nachrichtendienstrechts

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung will das Nachrichtendienstrecht „auf der Grundlage jüngerer Verfassungsrechtsprechung“ umfassend reformieren. Dies geht aus ihrem Gesetzentwurf „zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts“ (20/8626) hervor, mit dem die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden sollen.

Da diese Regelungen nur noch bis Ende 2023 anwendbar sind, sei diese Anpassung besonders dringlich, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage. Angesichts jüngerer Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten gelte dies gleichermaßen für eine wirksame Eigensicherung, die ebenso einbezogen sei. In einem zweiten Teil der Reform solle in 2024 „die wertungskonsistente Systematisierung der Regelungen zur Informationsbeschaffung folgen und das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest ausgestaltet werden“.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben um, die das Bundesverfassungsgericht zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354/13) getroffen hat. Dabei ersetzt der Gesetzentwurf den Angaben zufolge nicht lediglich punktuell die außer Kraft tretenden Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden, sondern passt diese Übermittlungsbefugnisse insgesamt an die Vorgaben des Gerichts an. „Vor dem Hintergrund der mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verschärften internationalen Lage ist im Übrigen besonders vordringlich, die Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) speziell gegenüber Ausforschungsoperationen anderer Nachrichtendienste zu stärken, insbesondere gegenüber Innentätern“, heißt es in der Begründung weiter.

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