11.10.2023 Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — Ausschuss — hib 735/2023

Folgen eines Gerichtsurteils für das Bauen im Außenbereich

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat den Bauausschuss am Mittwoch über die Auswirkungen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 zur Nichtanwendbarkeit von Paragraf 13b des Baugesetzbuches (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) informiert. Nach Paragraf 13b können Außenbereichsflächen unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung überplant werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil einen nach diesem Paragrafen aufgestellten Bebauungsplan einer baden-württembergischen Gemeinde für unwirksam erklärt. Die Unwirksamkeit wurde damit begründet, dass Paragraf 13b mit der EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar ist.

Wie die Bundesregierung ausführt, ist es dem Urteil zufolge nach den Vorgaben der SUP-Richtlinie ausgeschlossen, Planungen zur baulichen Entwicklung des vormaligen Außenbereichs (Paragraf 35 des Baugesetzbuches) von der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung vollständig auszunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verweise auf das Ziel der SUP-Richtlinie, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Dieses Ziel sei nur dann erfüllt, wenn die Ergebnisse der Umweltprüfung sich potenziell auf den Planinhalt auswirken können.

Laut Regierung hat das Urteil zur Folge, dass der ohnehin befristete Paragraf 13b seit dem 18. Juli 2023 nicht mehr angewendet werden darf. Schon seit Beginn des Jahres 2023 hätten Planverfahren nach dieser Vorschrift nicht mehr neu eingeleitet werden können. Begonnene Verfahren müssten bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Wolle eine Gemeinde den Bebauungsplan dennoch erlassen, müsse sie nach jetziger Rechtslage das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der regulären Vorschriften des Baugesetzbuches neu beginnen, heißt es im Regierungsbericht.

Bestandspläne, bei denen innerhalb eines Jahres die fehlende förmliche Umweltprüfung oder ein anderer Verfahrensfehler schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, leiden nach Regierungsangaben unter einem „beachtlichen Verfahrensfehler“. Für die Heilung eines solchen Fehlers stehe das ergänzende Verfahren nach Paragraf 214 Absatz 4 des Baugesetzbuches zur Verfügung. Die Ergänzung sei jedoch nicht nach dem Regelungsprogramm des Paragrafen 13b möglich, da dieser „unanwendbar“ sei, sodass auch hier auf die regulären Vorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen zurückgegriffen werden müsse.

Baugenehmigungen könnten auf der Grundlage eines solchen „fehlerhaften Plans“ nicht erteilt werden, heißt es weiter. Bestandspläne, die nicht nach Paragraf 13b innerhalb der Jahresfrist angegriffen worden sind, leiden laut Regierung nicht unter einem beachtlichen Verfahrensfehler. Für diese Pläne bestehe kein Handlungsbedarf, Baugenehmigungen könnten auf Grundlage solcher Pläne erteilt werden. Rechtlich zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht. Mit den regulären Vorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen stehe ein Instrumentarium zur Verfügung, um begonnene Paragraf-13b-Bebauungsplanverfahren zu Ende zu führen oder fehlerhafte Pläne zu heilen.

Wie die Regierung in der Sitzung mitteilte, hat das Urteil für große Verunsicherung gesorgt. Die Bundesregierung habe sich mit den Ländern besprochen und Handlungsempfehlungen entwickelt. Nun müsse für Rechtssicherheit gesorgt und regulatorisch nachgesteuert werden. Konsequenzen könnten sich auch für Häuslebauer ergeben, wenn Ausgleichsmaßnahmen erforderlich würden.

Die Unionsfraktion verwies darauf, dass das Gericht mit seiner Entscheidung nicht auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gewartet habe. Das Problem sei, dass alle Bemühungen um Verfahrensbeschleunigungen nur gingen, wenn es diese Beschleunigung auch auf EU-Ebene gebe. Die SPD teilte die Besorgnis, dass die Deutschland-Geschwindigkeit EU-rechtlich abgesichert werden müsse. Allerdings sei die Frage des beschleunigten Bauens im Außenbereich immer etwas zwiespältig gewesen und habe EU-rechtlich auf wackeligen Beinen gestanden.

Die AfD fragte nach der Zahl der betroffenen Häuslebauer. Die Grünen betonten, es müsse Rechtssicherheit geschaffen werden, ohne den Umweltschutz zu vernachlässigen. Die Linke erinnerte daran, dass sie den Paragrafen 13b abgelehnt habe und sah sich durch die Praxis bestätigt, da im ländlichen Raum viele unkompakte Wohngebiete entstünden. Die FDP sagte, man müsse überlegen, wie nun die Schaffung von Bauland erleichtert werden kann.

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