18.10.2023 Petitionen — Ausschuss — hib 767/2023

Wirkung der Schonfristzahlung bei Mietvertragskündigung

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt mehrheitlich die Forderung, die Wirkung einer Schonfristzahlung bei der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter auch auf die ordentliche Kündigung zu erstrecken. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz „als Material“ zu überweisen und sie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Die CDU/CSU-Fraktion hatte für den Abschluss des Petitionsverfahrens plädiert, während die Fraktion Die Linke das höhere Überweisungsvotum „zur Erwägung“ verlangt hatte.

Mit der Petition wird gefordert, dass der Bundestag angesichts einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) Rechtsfrieden schaffen und die Wirkung einer Schonfristzahlung bei der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter auch auf eine ordentliche Kündigung erstrecken solle. Laut BGH-Rechtsprechung bleibe eine ordentliche Kündigung auch bei einer Schonfristzahlung, also der Zahlung von Mietrückständen innerhalb einer sogenannten Schonfrist, wirksam, schreibt der Petent in seiner öffentlichen Eingabe (ID 128926). Damit habe der BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben, laut dem auch bei einer ordentlichen Kündigung eine Schonfristzahlung der Mietrückstände deren Wirkung beseitige. Das Landgericht habe dies unter anderem mit der Systematik des Gesetzes begründet sowie mit dem sozialrechtlichen Zweck der Schonfristzahlung im SGB II, eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden.

Der Petent fordert nun angesichts der BGH-Entscheidung ein Tätigwerden des Bundestages. Die Rechtsfolgen von ordentlicher und außerordentlicher fristloser Kündigung bei Zahlungsverzug müssten aus seiner Sicht auch mit Blick auf den aktuellen Koalitionsvertrag harmonisiert werden.

Der Petitionsausschuss schreibt in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung, dass das Wohnraummietrecht Mieter bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs vor dem Verlust ihrer Wohnung schütze, wenn sie den Mietrückstand vollständig ausgleichen. So sei eine außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt werde. Eine bereits erklärte Kündigung werde unwirksam, wenn der Vermieter spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsurteils befriedigt werde oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichte.

Neben einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung könne auch eine ordentliche Kündigung nach Paragraf 573 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgesprochen werden, heißt es weiter. Danach könne der Vermieter kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gegeben ist. Nach Absatz 2 Nummer 1 der Vorschrift liege ein solches insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten „schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat“. Eine solche Verletzung der Vertragspflichten durch den Mieter liege beim Verzug mit Mietzahlungen vor. Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung sei bei der ordentlichen Kündigung nicht geregelt, wie sich nachgeholte Mietzahlungen auf die Kündigung auswirken, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Darin verweisen die Abgeordneten auf den Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode, in dem sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP darauf verständigt hätten, das Mietrecht, „insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, zu evaluieren und entgegenzusteuern, um die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen“. Mit Blick hierauf sei die Eingabe geeignet, in die diesbezüglichen Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden, heißt es in der Vorlage.

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