18.10.2023 Inneres und Heimat — Ausschuss — hib 772/2023

Fortschreibung von Digitalisierungsregeln

Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für eine Fortschreibung von Digitalisierungsregeln bei Verwaltungsverfahren aus der Zeit der Corona-Pandamie frei gemacht. Mit der Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der AfD-Fraktion verabschiedete das Gremium am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften“ (20/8299) in geänderter Fassung. Dagegen votierten die CDU/CSU-Fraktion und die Fraktion Die Linke.

Mit dem Gesetzentwurf sollen bewährte Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom Mai 2020 in modifizierter Form in das Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen werden. Er steht am Freitag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Mit dem Planungssicherstellungsgesetz wurde der Vorlage zufolge sichergestellt, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Die bis Ende 2023 befristeten Regelungen des PlanSiG „ermöglichten aus Anlass der Pandemie verstärkt die digitale Durchführung notwendiger Verfahrensschritte, setzen für ihre Anwendung jedoch keine konkrete pandemische Lage voraus“.

Bewährt hätten sich vor allem digitale Instrumente im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere digitale Möglichkeiten der Bekanntmachung, der Auslegung von Dokumenten und der in verschiedenen Verfahrensstadien erforderlichen Erörterung, heißt es in der Vorlage weiter. Diese Instrumente sollten zur Anwendung außerhalb der Krisensituation zur dauerhaften, rechtssicheren Nutzung zur Verfügung stehen, heißt es in der Vorlage weiter.

Gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion nahm der Ausschuss bei Enthaltung der Linken einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP an, der unter anderem eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Verlängerung des PlanSiG um ein Jahr vorsieht, die „nur für die Länder mit Verwaltungsverfahrensgesetzen mit Vollregelung“ gelten soll. Ziel der Verlängerung ist es der Begründung zufolge, „die Anschlussgesetzgebung in den Ländern zu ermöglichen“.

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