26.10.2023 Ernährung und Landwirtschaft — Gesetzentwurf — hib 797/2023

Mehr Transparenz bei Verwendung für EU-Fördermittel

Berlin: (hib/NKI) Eine Reihe von Neuregelungen für mehr Transparenz, an welche Empfänger und für welche Projekte Geld aus den Töpfen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinsamen Fischereipolitik (GEP) der Europäischen Union gezahlt werden, sowie eine Änderung des Tierarzneimittelgesetzes, wonach auf EU-Ebene eine systematische Trennung zwischen Human- und Tierarzneimittelrecht vollzogen werden soll: Zu diesen Änderungen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/9002) mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes“ vorgelegt.

Der Entwurf soll am Donnerstag, 9. November 2023, ohne Aussprache vom Bundestag an den zuständigen Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur Beratung überwiesen werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, eine detailliertere Übersicht über die Zahlungen aus GAP und GEP zu veröffentlichen. Danach soll in Zukunft auch angegeben werden, ob der Empfänger einer Unternehmensgruppe angehört, in welchem Fall auch der Mutterkonzern genannt werden soll. Zudem soll genannt werden, für welche Projekte und in welchem Zeitraum das Geld ausgegeben wurde. Bisher veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmal pro Jahr Empfänger von GAP-Zahlungen. Um fortlaufend einen Überblick zu bekommen, ist nun vorgesehen, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Veröffentlichung der Informationen im Internet den Aufbau und den Inhalt einer Website zur Verfügung stellt, dabei sollen „die Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format“ bereitgestellt werden.

Das geltende Tierarzneimittelgesetz (TAMG) „ist an den Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts sowie die systematische Neuordnung des Tierarzneimittelrechts auf europäischer Ebene, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/6, anzupassen“, heißt es in dem Entwurf. Das Bundesverfassungsgericht hatte erklärt, Teile des TAMG seien mit dem Grundgesetz unvereinbar. Danach sei eine Vorschrift „nichtig“, mit der die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt gestellt wird.

Ferner erfahre § 62 Absatz 2 des TAMG eine „systematische Neustrukturierung“. Demnach werde unter anderem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte die Entwicklung und Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und Verpackung, den Erwerb und die Bevorratung sowie die Bereitstellung auf dem Markt „zu beschränken und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben“, heißt es in dem Entwurf.

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