Stellungnahme zu Gesetzentwurf für Nachrichtendienstrecht
Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (20/9042) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts“ (20/8626) vor. Mit dem Entwurf sollen die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden.
Da diese Regelungen nur noch bis Ende dieses Jahres anwendbar sind, sei diese Anpassung besonders dringlich, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage. Angesichts jüngerer Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten gelte dies gleichermaßen für eine wirksame Eigensicherung, die ebenso einbezogen sei. In einem zweiten Teil der Reform solle dann im kommenden Jahr „das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest ausgestaltet werden“.
Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben um, die das Bundesverfassungsgericht zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354/13) getroffen hat. „Vor dem Hintergrund der mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verschärften internationalen Lage ist im Übrigen besonders vordringlich, die Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) speziell gegenüber Ausforschungsoperationen anderer Nachrichtendienste zu stärken, insbesondere gegenüber Innentätern“, heißt es in der Begründung weiter.
In seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat eine Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen. So bittet er unter anderem darum, den Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine „Befugnis zur Datenübermittlung zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern des öffentlichen Dienstes zu ergänzen“. Zwar sehe der Entwurf eine Pflicht zur Datenübermittlung des BfV für Verfahren und Maßnahmen wegen einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht im öffentlichen Dienst vor. Die Regelung greife jedoch zu kurz, da die Übermittlungsbefugnis nur bestehe, wenn eine Verfassungstreuepflichtverletzung bereits eingetreten ist.
„Folglich könnten Erkenntnisse zu extremistischen Bezügen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst, die der Verfassungstreuepflicht noch nicht unterliegen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht übermittelt werden“, schreibt der Bundesrat weiter und plädiert dafür, aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken diese Regelungslücke zu schließen. In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zu, eine Ergänzung des Entwurfs um eine entsprechende Übermittlungspflicht zu prüfen.