28.11.2023 Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen — Antwort — hib 893/2023

Länder gehen gegen angespannte Wohnungsmärkte vor

Berlin: (hib/NKI) Die Länder Berlin, Hamburg, Bayern, Hessen und Niedersachsen haben nach dem Beschluss des Baulandmobilisierungsgesetzes im Jahr 2021 durch Rechtsverordnungen Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/9441) auf eine Kleine Anfrage (20/9076) der Fraktion Die Linke.

Nur eine Rechtsverordnung nach Paragraf 201a des Baugesetzbuches (BauGB) haben demnach die Länder Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erlassen. Alle übrigen Bundesländer hätten bisher keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung nach Paragraf 201a oder Paragraf 250 des BauGB gemacht.

Die Bundesregierung arbeite zudem an einer Novellierung des Baugesetzbuches mit dem Ziel, „seine Instrumente noch effektiver und unkomplizierter anwenden zu können, Klimaschutz und -anpassung, Gemeinwohlorientierung und die Innenentwicklung zu stärken sowie zusätzliche Bauflächen zu mobilisieren und weitere Beschleunigungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzunehmen“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen befinde sich seit dem 29. April 2022 in der Ressortabstimmung.

Ziel des Baulandmobilisierungsgesetzes war, Bauplanungsrecht insoweit anzupassen, dass Kommunen befähigt werden, ausreichend Bauland für den Bau von Wohnraum aktivieren zu können. Dem Gesetz vorangegangen war die Arbeit der Baulandkommission, die im Juli 2019 einen Bericht mit Empfehlungen vorgelegt hatte.

Neben zahlreichen anderen Maßnahmen wurden im Gesetz fünf Instrumente eingeführt, die nur in angespannten Wohnungsmärkten Anwendung finden sollten. Die Verantwortung, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, wurde den Ländern überlassen. Die Instrumente, die nur auf angespannten Wohnungsmärkten angewandt werden können, sind: Besonderes Vorkaufsrecht nach Paragraf 25 des Baugesetzbuches, Befreiung vom Bebauungsplan nach Paragraf 31 BauGB, Erweiterte Baugebote nach Paragraf 175 und Paragraf 176 BauGB sowie Umwandlungsvorbehalt nach Paragraf 250 BauGB.

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