07.12.2023 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 923/2023

Bundesrats-Stellungnahme zum Rückführungs­verbesserungsgesetz

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung liegt die Stellungnahme des Bundesrates (20/9642) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verbesserung der Rückführung“ (20/9463) vor. Unter anderem begrüßt der Bundesrat darin, „dass die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnungen Dritter und gemeinschaftlich genutzter Räumlichkeiten konkretisiert wurden“. Zugleich bittet er im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die zutreffenden Ausführungen der Einzelbegründung unmittelbar im Gesetzeswortlaut verankert werden könnten. Gesetzlich klargestellt werden sollte der Stellungnahme zufolge, dass bei dem Betreten von Wohnungen Dritter und gemeinschaftlich genutzter Räumlichkeiten die Belastungen von Minderjährigen, Familien mit Minderjährigen und weiterer besonders schutzbedürftiger Personengruppen besonders zu berücksichtigen sind.

In ihrer Gegenäußerung führt die Bundesregierung dazu aus, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf bereits ausdrücklich auf die Belastungen von Minderjährigen, Familien mit Minderjährigen und weiterer besonders schutzbedürftiger Personengruppen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen sind, hingewiesen werde. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf im Gesetzestext selbst werde geprüft.

Der Regierungsentwurf des „Rückführungsverbesserungsgesetzes“ sieht vor, die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von derzeit zehn auf 28 Tage zu verlängern, um effektiver als bisher ein Untertauchen des Abzuschiebenden zu verhindern. Zudem sollen die Behörden auch andere Räumlichkeiten als das Zimmer des abzuschiebenden Ausländers in einer Gemeinschaftsunterkunft betreten können. Daneben enthält die Vorlage unter anderem weitere Maßnahmen zur erleichterten Identitätsfeststellung und zur erleichterten Abschiebung von Straftätern und Gefährdern. Für den Bereich der Organisierten Kriminalität soll ein Ausweisungstatbestand geschaffen werden, der an die Angehörigkeit zu Strukturen der Organisierten Kriminalität anknüpft und unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgestaltet ist. Erleichtert werden soll die Ausweisung von Schleusern.

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