Datenübermittlung nach Erklärung beim Standesamt
Berlin: (hib/CHE) Eine automatisierte Datenübermittlung an die im Gesetzentwurf zum Selbstbestimmungsrecht genannten Behörden erfolgt ausschließlich zum Zweck, eine eindeutige Nachvollziehbarkeit in den Informationssystemen und Registern der Behörden zu ermöglichen. Angaben zu den betreffenden Personen werden dort nur aufgenommen, wenn die Person dort bereits erfasst ist. Das erläutert die Bundesregierung in einer Antwort (20/9928) auf eine Kleine Anfrage (20/9616) der inzwischen aufgelösten Linksfraktion.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolge durch Registrierung beim zuständigen Standesamt. Für die Sicherheitsbehörden bestehe aufgrund dieser Erklärung beim Standesamt - mangels eigener Kenntnis - keine Möglichkeit beziehungsweise kein Anlass, in allen Fällen ein aktives Auskunftsersuchen zu stellen, schreibt die Regierung weiter.