31.01.2024 Verkehr — Antwort — hib 59/2024

Grundlage der Vorstandsvergütung bei der DB InfraGO

Berlin: (hib/HAU) Zentrales Element zur Stärkung der Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten des Bundes auf die gemeinwohlorientierte Infrastrukturgesellschaft der Deutschen Bahn AG, die DB InfraGO AG, soll laut Bundesregierung künftig der Infraplan sein. Er solle als Bindeglied zwischen eisenbahnpolitischen und gemeinwohlorientierten Zielen, Strategien sowie Konzepten des Bundes und dem operativen Geschäft der DB InfraGO AG fungieren, heißt es in der Antwort der Regierung (20/10158) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/9921). Der Infraplan solle ein integriertes Kennzahlensystem umfassen. „Dieses Kennzahlensystem soll auch eine Grundlage für die künftige Vergütung des Vorstandes der DB InfraGO AG bilden“, schreibt die Bundesregierung.

Die Kontrollmechanismen des Bundes würden verbessert, indem die Rolle des Aufsichtsrats der DB AG, in dem der Bund als Anteilseigner vertreten ist, im Hinblick auf die DB InfraGO AG gestärkt werde, heißt es weiter. Beispielsweise solle ein Infrastrukturausschuss im Aufsichtsrat der DB AG eingerichtet werden. Zusätzlich sollen der Antwort zufolge im Aufsichtsrat der DB InfraGO AG die Anzahl der Bundesvertreter auf fünf erhöht und die Informationsmöglichkeiten gestärkt werden.

Im Übergangsjahr 2024 solle eine erste Version des Infraplans für die Jahre 2025 bis 2029 mit grundlegenden Funktionen erstellt werden, schreibt die Regierung. Für den Infraplan solle grundsätzlich auf Instrumente zurückgegriffen werden, die bereits rechtlich verankert sind, wie insbesondere auf den Bedarfsplan sowie die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV). „Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verankerung wird derzeit nicht für erforderlich gehalten“, heißt es in der Antwort. Erstellungsprozess und künftige Anpassungsbedarfe sollen den Angaben zufolge fortlaufend evaluiert werden. Auch die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Verankerung solle in diesem Rahmen geprüft werden.

Zur Beantwortung der Nachfrage, was den Infraplan vom Fünf-Jahres-Plan nach Paragraf 4 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (BSWAG) unterscheidet, heißt es: Paragraf 4 BSWAG beziehe sich ausschließlich auf den Bedarfsplan. Der Umfang des Infraplans solle darüber hinausgehen, indem auch Maßnahmen außerhalb des Bedarfsplans mitberücksichtigt würden. Ein weiterer Unterschied besteht laut Bundesregierung darin, dass der Bedarfsplan gemäß Paragraf 4 BSWAG alle fünf Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen sei, „während der Infraplan jährlich rollierend fortgeschrieben werden soll“. Für den Infraplan sei unter anderem die Etablierung eines integrierten Kennzahlensystems vorgesehen, dessen Einhaltung durch einen jährlich durch die DB InfraGO AG vorzulegenden Bericht geprüft werden soll.

Eine Einbindung des Verkehrsausschusses und des Haushaltsauschusses des Bundestages sei im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Infraplans (erstmals Anfang 2025) sowie durch Zuleitung des finalisierten Infraplans (erstmals Ende 2024) vorgesehen, wird mitgeteilt. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr die Einbindung konkret erfolgen wird, stehe derzeit noch nicht fest.

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