28.02.2024 Inneres und Heimat — Antwort — hib 122/2024

Beobachtung der AfD durch das BfV

Berlin: (hib/STO) Die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist Thema der Antwort der Bundesregierung (20/10471) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/10323). Wie die Fraktion darin schrieb, hatte das BfV die AfD im März 2021 als Verdachtsfall nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz eingestuft. Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, ob das BfV „im Rahmen dieser Beobachtung geheimdienstliche Mittel eingesetzt“ hat.

Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort, dass das BfV gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes den gesetzlichen Auftrag habe, Bestrebungen zu beobachten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Als Bestrebungen gegen diese Grundordnung seien solche anzusehen, die über die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen hinaus Aktivitäten zu deren Beseitigung oder zu einer „Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung in Richtung einer mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Ordnung entfalten“. Im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages könnten auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden.

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