16.04.2024 Inneres und Heimat — Antwort — hib 246/2024

Zuteilung ergänzender Ausstattung des Katastrophenschutzes

Berlin: (hib/STO) Die Zuteilung von „ergänzender Ausstattung des Katastrophenschutzes“ erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11034) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/10888). Wie die Fraktion darin darlegte, gelten für den Zivil- und Katastrophenschutz laut Grundgesetz unterschiedliche Zuständigkeiten: Während der Bund die Aufgabe habe, die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren („Zivilschutz“) zu schützen, seien die Länder für den Schutz vor großen Unglücken und Katastrophen in Friedenszeiten („Katastrophenschutz“) zuständig. Dabei statte der Bund die Katastrophenschutzeinheiten der Länder gemäß Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz in den Aufgabenbereichen Brandschutz, Betreuung, CBRN-Schutz (Schutz vor chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Substanzen) sowie Sanitätswesen ergänzend aus.

Dazu werden die vom Bund finanzierten Fahrzeuge, Ausstattungen und Geräte für den ergänzenden Katastrophenschutz laut Bundesregierung den Innenressorts der Länder zur Verteilung in eigener Zuständigkeit übergeben. Grundlage für die Beschaffung und die Zuteilung der Fahrzeuge samt Ausstattung ist das im Jahr 2007 zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmte „Konzept für die ergänzende Ausstattung des Bundes für den Katastrophenschutz der Länder für Zivilschutzzwecke (Ausstattungskonzept)“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter. Im Ausstattungskonzept seien die Fahrzeugtypen, die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp sowie die Verteilung der Fahrzeuge an die Länder (Soll-Stände nach Fahrzeugtypen für jedes Land) festgelegt.

Die Aufteilung der vom Bund für Zivilschutzzwecke zur Verfügung gestellten Fahrzeuge auf die örtlichen Aufgabenträger wird der Antwort zufolge allein von den Ländern nach eigenem Ermessen und eigener Risikoeinschätzung vorgenommen. Die Dislozierung der Fahrzeuge sei jederzeit unter dem Aspekt landeseigener Überlegungen zur Katastrophenabwehr änderbar. Der Bund habe und nehme bisher keinen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeuge und der Ausstattung innerhalb eines Landes.

Bei der Zuteilung von neuen Fahrzeugen hält sich der Bund laut Bundesregierung streng an das Prinzip einer möglichst gleichmäßigen (prozentualen) Ausstattung in allen Ländern (Ausstattungsgrad). Daraus folge, dass der Bund mit jedem neuen Fahrzeug eines Fahrzeugtyps zuerst das Land mit der größten prozentualen Lücke für diesen Fahrzeugtyp (Soll-Ist-Vergleich) zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs bedient. Der Ausstattungsgrad eines Fahrzeugtyps in einem Land werde „nicht nur durch die Zuteilung von neuen Fahrzeugen beeinflusst (dies trägt zur Erhöhung des Ausstattungsgrads des Fahrzeugtyps im Land bei), sondern auch durch die Aussonderung der in die Jahre gekommenen Bundesfahrzeuge, welche ersetzt werden müssen“, heißt es in der Antwort ferner.

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