18.04.2024 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antwort — hib 249/2024

Bundesregierung zu Ausnahmen vom Besserstellungsverbot

Berlin: (hib/CHA) Das Besserstellungsverbot gilt nicht, wenn staatlich geförderte Forschungseinrichtungen ihren Mitarbeitenden Gehälter zahlen, die nicht von der öffentlichen Hand finanziert werden und die Mitarbeitenden nicht unmittelbar im Projekt beschäftigten sind. Das geht aus einer Antwort (20/10903) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/10656) der CDU/CSU-Fraktion hervor. Die Bundesregierung führt weiter aus, dass diese Regelung auch für die Institutsleitungen gelte.

Bisher sieht das Besserstellungsverbot vor, dass Einrichtungen, die sich überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzieren, ihre Angestellten nicht besser bezahlen dürfen als vergleichbare Bundesbedienstete. Mit der Änderung von Paragraf 8 des Haushaltsgesetzes im Februar 2024 kann das Bundesministerium der Finanzen jedoch für gemeinnützige Forschungseinrichtungen Ausnahmen vom Besserstellungsverbot ermöglichen, wenn zwingende Gründe vorliegen.

Auf die Frage der Unionsabgeordneten, wie viele Anträge bisher von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot eingereicht wurden, heißt es in der Antwort, dass die Bundesregierung keine statistischen Angaben „über den rechtlich und wirtschaftlich nicht abgegrenzten Begriff“ der „gemeinnützigen Forschungseinrichtungen“ erhebe. Bei Ausnahmen zum Besserstellungsverbot handelt es sich laut Bundesregierung um „Einzelfallentscheidungen im Kontext der Zuwendungsverfahren“, daher könne die Bundesregierung keine Auskunft zur Bearbeitungsdauer für Anträge auf Ausnahme des Besserstellungsverbotes geben.

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