19.04.2024 Verteidigung — Antwort — hib 251/2024

Arrest-Räume der Bundeswehr

Berlin: (hib/AW) Die Bundeswehr verfügt an 49 Standorten über Räume zum Vollzug von Arreststrafen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10954) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/10811) mit. An den 13 Standorten, die nach Bewertung der Bundesregierung den Anforderungen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) nicht genügen, finde aber kein Vollzug statt.

Alle 83 zur Unterbringung von Arrestpersonen nutzbaren Räume an den Standorten verfügen nach Angaben der Bundesregierung über einen Rauchmelder und einen Notrufknopf. Die Räume verfügten zwar über keinen abgetrennten Bereich für die Toilette, diese sei aber entweder durch den Türspion nicht einsehbar oder durch eine Schamwand abgetrennt. Die 34 besonders gesicherten Räume verfügten über schwer entflammbare, abwaschbare Matratzen. An 16 Standorten sei es den Arrestpersonen bislang nicht möglich, selbstbestimmt das Licht in ihrer Arrestzelle ein- und auszuschalten und an ebenfalls 16 Standorten sei eine freie Sicht nach draußen nicht möglich.

In der Regel würden arrestierte Soldaten am Dienst teilnehmen, heißt es in der Antwort. Der Besitz von Büchern und anderen Gegenständen zur Fortbildung oder zur sonstigen Freizeitbeschäftigung werde „in angemessenem Umfang“ gestattet. Zudem könnten Anordnungen zur Selbstbeschäftigung im Sinne des Erziehungszwecks des Vollzugs ergehen. Insbesondere Weiterbildungswünsche seien zu berücksichtigen. Bestehe in der Nähe des Arrestraumes Gelegenheit dazu, könne der Arrestperson unter Aufsicht die Teilnahme am Hörfunk- oder Fernsehprogramm gemäß ihres Anspruchs auf staatsbürgerliche Information oder der Zugang zum Internet zur Fortsetzung einer von ihr bereits begonnenen Fortbildung gestattet werden. Der Arrestperson werde Gelegenheit gegeben, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses innerhalb der militärischen Anlage oder Einrichtung, in der der Vollzug durchgeführt wird, teilzunehmen. Es bestehe ein Anspruch auf seelsorgerische Betreuung, heißt es in der Antwort.

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