9. Februar 2021 Presse

Medizinische Gesichtsmasken ab 10. Februar 2021 im Bundestag verpflichtend

Mit Wirkung von Mittwoch, 10. Februar 2021, hat der Präsident des Deutschen Bundestages die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in den Liegenschaften des Bundestages der aktuellen Situation infolge der Corona-Pandemie angepasst. Ab morgen sind in den Gebäuden des Bundestages als Mund-Nasen-Schutz medizinische Gesichtsmasken zu tragen.

Die medizinischen Gesichtsmasken verfügen über eine höhere Schutzwirkung als sogenannte Alltagsmasken, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Die sogenannte OP-Maske bzw. die FFP2-/FFP3-Masken sind so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES) sowie Freiflächen wie beispielsweise Innenhöfe.

In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungsräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Metern eingehalten wird.

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