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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung (abgesetzt)
  • 2./3. Lesung
Wirtschaft

Reform des Wettbe­werbs­rechts auf digitalen Märkten debattiert

Die Bundesregierung will die Regelungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (19/23492) novellieren. Ihren Entwurf für ein „GWB-Digitalisierungsgesetz“ (GWB steht für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hat der Bundestag am Donnerstag, 29. Oktober 2020, in erster Lesung beraten und im Anschluss an die halbstündige Debatte an den federführenden Ausschuss für Energie und Wirtschaft überwiesen. 

Zur Debatte lag darüber hinaus ein Antrag der Fraktion Die Linke zum Wettbewerbsrecht 4.0 vor, der das digitale Monopoly beenden soll (19/23698 neu). Gegenstand der Aussprache waren auch zwei Initiativen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie ein Antrag der FDP. Die Anträge der Grünen lauten „Internetgiganten zähmen – Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen“ (19/23701) und „Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken“ (19/23705). Der FDP-Antrag trägt den Titel „Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten“  (19/23688). Alle Vorlagen wurden zur weiteren Beratung an den federführenden Wirtschaftsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Regierungsentwurfs (19/23492) ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenzuwirken. Zugleich sollen mit spezifischen Datenzugangsreglungen Innovationen befördert und Märkte offengehalten werden. Laut Bundesregierung kann es künftig Plattformunternehmen untersagt werden, auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – schlechter als eigene Angebote zu behandeln. 

Die Reform soll zudem den Wettbewerbsbehörden ein schnelleres und effektiveres Handeln ermöglichen. Da digitale Märkte schnelllebig sind, soll das Bundeskartellamt künftig einfacher sogenannte einstweilige Maßnahmen ergreifen können, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen, teilt die Regierung mit. Zugleich sollen die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden ausgeweitet werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle vor. Zudem sollen Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen erhalten – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Antrag der Linken

Die Linksfraktion fordert von der Bundesregierung (19/23698 neu), das Wettbewerbsrecht an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen hätten bereits zu einer massiven Verdrängung von Digitalunternehmen und -dienstleistern geführt und dieser Effekt drohe sich im Zuge der „Corona-Pandemie“ weiter zu verstärken, schreiben die Abgeordneten.

Auch die Besteuerung der Gewinne digitaler Konzerne in den Ländern, wo diese ihre Umsätze erzielen, sei unzureichend. Es brauche daher Verschärfungen im Wettbewerbsrecht und mehr Ressourcen bei Aufsichtsbehörden und Justiz.

Antrag der FDP

Dem Antrag der FDP (19/23688) zufolge sollen Bestimmungen in der Wettbewerbsaufsicht für digitale Plattformen und den vorliegenden Gesetzentwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes dahingehend überprüft werden, ob eine klare und scharfe Definition von digitalen Plattformen mit marktbeherrschender Stellung geschaffen und im Gesetzestext verdeutlicht wird und das Ausgrenzen oder Sperren von Unternehmen, die auf digitalen Plattformen tätig sein wollen, begründet erfolgt, um den betroffenen Unternehmen die Ausgrenzung oder Sperrung nachvollziehbar zu machen.

Auch wird ein ordnungspolitischer Rahmen für offene Schnittstellen bei datengestützten Endgeräten und Smart-Home Geräten gefordert, so dass Wartungsarbeiten durch Dritte im Auftrag des Geräteeigentümers stattfinden können. 

Erster Antrag der Grünen

Die Grünen fordern die Bundesregierung in ihrem ersten Antrag (19/23701) auf, in digitalen Märkten Wettbewerb und Verbraucherrechte zu stärken, indem die im Paragrafen 19a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungstatbestände für Unternehmen, bei denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt wurde, als wettbewerbliche Verhaltensweisen grundsätzlich untersagt werden. Auf diese Weise würde das mehrstufige Verfahren zur Regulierung der großen digitalen Plattformen vereinfacht und beschleunigt, um innovativen Wettbewerb und die Verfügungsgewalt der Nutzer über ihre eigenen Daten zu stärken.

Den Nachweis, dass dies technisch oder datenschutzrechtlich nicht hergestellt werden kann, sollten die Anbieter erbringen, so die Grünen. Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb sollten sämtliche Erwerbsvorgänge mit hinreichendem Bezug zum Bundesgebiet zur Fusionskontrolle anmelden müssen, fordert die Fraktion.

Zweiter Antrag der Grünen

Die Grünen fordern in ihrem zweiten Antrag (19/23705), dass die auf den Verbraucherschutz bezogenen Kompetenzen des Bundeskartellamts ausgeweitet werden. Das Bundeskartellamt solle befugt werden, bei erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstößen gegen Normen aus dem wirtschaftlichen Verbraucherrecht zu ermitteln, diese abzustellen und zu sanktionieren. Es solle vor allem dort aktiv werden, wo behördliche Kompetenzen nötig sind, um Verstöße effektiv aufdecken und sanktionieren zu können. Ergänzt und gestärkt werden sollte laut Fraktion die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung.

Den klagebefugten Verbänden wie Verbraucherzentralen und Wettbewerbszentralen sollen das Antragsrecht auf die Einleitung von Ermittlungen sowie Anhörungs- und Beteiligungsrechte bei Verfahren zum Verbraucherschutz gegeben werden, lautet eine weitere Forderung. Die Vorteilsabschöpfung illegitimer wirtschaftlicher Vorteile, die durch Kartellverstöße erwirtschaftet werden, wollen die Grünen wirksam gestalten. Dazu solle im Paragrafen 34a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen klargestellt werden, dass Kartellbehörden und Verbände keinen Nachweis über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens erbringen müssen. (hau/ste/29.10.2020)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Elisabeth Winkelmeier-Becker

Elisabeth Winkelmeier-Becker

© DBT/ Inga Haar

Winkelmeier-Becker, Elisabeth

Parlamentarische Staatssekretärin für Wirtschaft und Energie

Leif-Erik Holm

Leif-Erik Holm

© Leif-Erik Holm

Holm, Leif-Erik

AfD

Falko Mohrs

Falko Mohrs

© Photothek

Mohrs, Falko

SPD

Michael Theurer

Michael Theurer

© DBT/ Inga Haar

Theurer, Michael

FDP

Pascal Meiser

Pascal Meiser

© Die Linke, Berlin

Meiser, Pascal

Die Linke

Katharina Dröge

Katharina Dröge

© Katharina Dröge/ Dominik Butzmann

Dröge, Katharina

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Matthias Heider

Dr. Matthias Heider

© Dr. Matthias Heider/Laurence Chaperon

Heider, Dr. Matthias

CDU/CSU

Joe Weingarten

Joe Weingarten

© Dr. Joe Weingarten/Marco Urban

Weingarten, Dr. Joe

SPD

Hansjörg Durz

Hansjörg Durz

© Hansjörg Durz/ Hendrik Steffens

Durz, Hansjörg

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 19/23492 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
    PDF | 2 MB — Status: 19.10.2020
  • 19/23688 - Antrag: Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten
    PDF | 274 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23698 - Antrag: Wettbewerbsrecht 4.0 - Digitales Monopoly beenden
    PDF | 270 KB — Status: 28.10.2020
  • 19/23701 - Antrag: Internetgiganten zähmen - Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen
    PDF | 294 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23705 - Antrag: Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken
    PDF | 272 KB — Status: 27.10.2020
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/23492, 19/23698 (neu), 19/23701, 19/23705 und 19/23688 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Wirtschaft

Geplante Änderungen im Wett­bewerbsrecht über­wiegend positiv bewertet

Zeit: Mittwoch, 25. November 2020, 9 bis 11 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900

Überwiegend positiv haben die Sachverständigen am Mittwoch, 25. November 2020, geplante Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beurteilt.

Bei einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unter der Leitung von Dr. Matthias Heider (CDU/CSU) bewerteten sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen“ (GWB-Digitalisierungsgesetz, 19/23492) sowie Anträge der FDP (19/23688), der Linken (19/23698 neu) und von Bündnis 90/Die Grünen (19/23701, 19/23705).

„Ungemein hilfreich für das Kartellamt“

Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, meinte, seine Behörde habe sich schon verschiedentlich mit Amazon oder Facebook angelegt und teils auch einvernehmliche und damit rasche Lösungen gefunden. Die Verfahren dauerten allerdings lange, wenn sie durch die Instanzen gingen.

Die im Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang angepeilten Verbesserungen würden dem Kartellamt ungemein helfen, sagte er mit Blick auf die von ihm als maßvoll eingestuften Anpassungen zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, um frühzeitiger auf Wettbewerbsgefährdungen reagieren und dauerhafte Schädigungen verhindern zu können.

„Änderungen in den meisten Fällen ausgewogen“

Prof. Dr. Daniela Seeliger von der Anwaltskanzlei Linklaters beurteilte den Regierungsentwurf grundsätzlich positiv. Es sei richtig und notwendig, das Gesetz maßvoll an die Erfordernisse der Digitalisierung anzupassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen seien in den meisten Fällen ausgewogen. Sie seien ausreichend wirksam und gingen nicht über das notwendige Maß hinaus. Die Forderung nach einer Verschärfung des Entwurfs halte sie für nicht gerechtfertigt.

„Mitwirkungspflichten der Unternehmen intensivieren“

Prof. Achim Wambach vom Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung sah in seiner mit den Mitgliedern der Monopolkommission abgestimmten Stellungnahme weiterhin Probleme bei der Durchsetzung der bestehenden Missbrauchsregeln.

Er empfahl, die Mitwirkungspflichten der Unternehmen zu intensivieren, um das Informationsgefälle zwischen ihnen und den Wettbewerbsbehörden bei der Sachverhaltsermittlung zu verringern und schnellere behördliche Interventionen zu gewährleisten. Die geplante Beschränkung des gesetzlichen Auftrags der Monopolkommission auf die Würdigung abgeschlossener kartellbehördlicher Verfahren wäre, wie er meinte, ein falsches Signal im Hinblick auf die gesetzliche verankerte Unabhängigkeit der Monopolkommission.

„Zähmung der Internetgiganten“

Prof. Dr. Rupprecht Podszun von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sprach von einem „kartellrechtlichen Schlüsselmoment“. Selten zuvor sei ein Update der Regelungen so erforderlich gewesen. Das bisherige kartellrechtliche Instrumentarium genüge für die „Zähmung der Internetgiganten“, wie er es ausdrückte, nicht.

Kritisch seien stets Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Kartellrechts zu sehen. Das gelte auch für neuerliche Anläufe zur Freistellung bestimmter Medienunternehmen. Im Bereich der Krankenhausfusionskontrolle solle eine Korrektur nicht über die Bindung an das Krankenhausrecht ohne Einbindung der Wettbewerbsbehörde erfolgen, sondern über die zu berücksichtigenden Umsätze.

„Wettbewerbsrecht braucht ein Update“

Dr. Anselm Rodenhausen von Zalando vertrat die Ansicht, die Bundesregierung komme mit dem Gesetzentwurf ihrer ambitionierten und notwendigen Zielsetzung, einen Ordnungsrahmen für die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft zu setzen, sehr nahe.

Das deutsche Wettbewerbsrecht brauche ein Update. Denn digitale Märkte folgten neuen Mechanismen. Sie erleichterten den Aufbau von Marktmacht und machten den Missbrauch von Marktmacht umso folgenschwerer. So fielen etwa große geographische Entfernungen weniger ins Gewicht. Im Online-Handel könnten Kunden theoretisch auch vom anderen Ende der Welt einkaufen.

Die Sicht der Automobilindustrie

Für Dr. Ralf Scheibach vom Verband der Automobilindustrie war es insbesondere fraglich, ob die Vorschläge zur Missbrauchsaufsicht und zur Fusionskontrolle für die zukünftige Positionierung der Automobilindustrie geeignet sind. Die Erstellung, Speicherung und Verarbeitung von technischen wie personenbezogenen Daten sei heute schon Kernbestandteil von Forschung und Entwicklung.

Die Nutzung der Datenwirtschaft bei Herstellung, Vertrieb und Nutzung von Kraftfahrzeugen stelle eine wesentliche Grundlage für die Wettbewerbsposition von Herstellern und Zulieferern künftig dar.

„Nutzung von Daten kann Wettbewerbsvorteile generieren“

Dr. Robby Riedel vom Deutscher Gewerkschaftsbund begrüßte die geplante Neujustierung der Missbrauchsaufsicht. Hervorzuheben sei, dass der Zugang zu Daten als ein Kriterium der Marktbeherrschung herangezogen werden solle. Die gezielte Nutzung von Daten könne Wettbewerbsvorteile generieren und nehme eine zusehends größere Bedeutung für Wertschöpfungsketten auch in der industriellen Produktion ein.

Unerwünschte Marktkonzentrations- und Monopolisierungstendenzen seien die Folge. Er verwies auf den horizontalen Interessenausgleich zwischen den Unternehmen. Nötig sei auch ein vertikaler Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Beschäftigten.

Die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht

Klaus Müller von der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Vorhaben der Bundesregierung, das Wettbewerbsrecht an die Entwicklungen der digitalen Ökonomie anzupassen.

Die im Mittelpunkt stehende Modernisierung der Missbrauchsaufsicht mit ihren angestrebten Verschärfungen sei notwendig und zu begrüßen – ebenso wie die damit einhergehenden Regelungen und Durchsetzungsbefugnisse des Bundeskartellamts. Er machte klar, dass die praktische Umsetzung von Datenzugangsansprüchen stets im Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht stehen müsse.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will mit ihrer Novelle des Wettbewerbsrechts die Kartellbehörden stärken und zugleich den veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung gerecht werden (19/23492). Geändert würden Vorschriften vor allem bezüglich der Ermittlungsbefugnisse von Kartellbehörden, der Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden.

Die Missbrauchsaufsicht werde „maßvoll“ modernisiert, um vor allem dem Marktmissbrauch durch digitale Plattformen etwas entgegensetzen zu können. Weiter sollen Verfahren beschleunigt werden. Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Wirtschaft unter dem Strich um etwa 325.000 Euro jährlich entlastet wird. Dem Bundeskartellamt stehe hingegen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1,75 Millionen Euro bevor.

Antrag der FDP

Die FDP-Fraktion sieht Nachbesserungsbedarf bei der Gesetzesnovelle zum Wettbewerbsrecht. Bestimmungen in der Wettbewerbsaufsicht für digitale Plattformen und der Entwurf müssten dahingehend geändert werden, dass eine klare und scharfe Definition von digitalen Plattformen mit marktbeherrschender Stellung geschaffen und im Gesetzestext verdeutlicht wird, wodurch sich entsprechende Bestimmungen ausschließlich auf digitale Plattformunternehmen beziehen, erklären die Abgeordneten in ihrem Antrag (19/23688). Sperren für Unternehmen, die auf digitalen Plattformen tätig sein wollen, müssten begründet werden.

Zudem formulieren die Abgeordneten Regelungen zum Umgang mit Daten, die sie als praktikabel abseits des Kartellrechts erachten. Sie sollen für Unternehmen gelten, die auf digitalen Plattformen tätig sind. Eindringlich plädiert die Fraktion für ein europaweit abgestimmtes Vorgehen. „Wenn analoge Warenströme in Europa auf keine Grenzen stoßen sollen, dann muss selbiges auch für die digitale Wirtschaft gelten“, erklärt sie. Gerade der Klein- und Mittelstand in Deutschland sei oft nicht zu einem ebenbürtigen Wettbewerb in der Lage. Er müsse unterstützt werden im Bestreben, auf seinen Plattformen Daten zu erhalten, zu verarbeiten und auf andere Plattformen übertragen zu können.

Antrag der Linken

Die Fraktion Die Linke fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag (19/23698 neu) auf, schärfer gegen Marktmissbrauch von Digitalunternehmen vorzugehen. In einer Novelle des Wettbewerbsrechts müssten Maßnahmen festgehalten werden, mit denen der Nachweis einer Marktbeherrschung von Digitalkonzernen erleichtert wird. Außerdem müsse die Bundesregierung ein Plattformstrukturgesetz vorlegen, über das unter anderem die Selbstbegünstigung verboten und der Datenschutz sowie die Interoperabilität und Portabilität der Nutzerdaten sanktionsbewehrt garantiert werden.

Der bisherige Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Wettbewerbsrechts geht der Linken nicht weit genug. Digitalkonzerne ließen sich so kaum wirkungsvoll regulieren. „Das Wettbewerbsrecht muss weiter verschärft und die notwendigen Ressourcen zur Durchsetzung bei den Aufsichtsbehörden und der Justiz deutlich erhöht werden“, begründen die Abgeordneten ihren Vorstoß.

Erster Antrag der Grünen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Bundesregierung in ihrem ersten Antrag (19/23701) zur Stärkung von Wettbewerb und Verbraucherrechten auf digitalen Märkten auf. Dazu sollten die im Paragrafen 19a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungstatbestände für Unternehmen, bei denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt wurde, als wettbewerbliche Verhaltensweisen grundsätzlich untersagt werden.

So würde das mehrstufige Verfahren zur Regulierung der großen digitalen Plattformen vereinfacht und beschleunigt, um innovativen Wettbewerb und die Verfügungsgewalt der Nutzer über ihre eigenen Daten zu stärken. Den Nachweis, dass dies technisch oder datenschutzrechtlich nicht hergestellt werden kann, sollten die Anbieter erbringen, so die Grünen. Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb sollten sämtliche Erwerbsvorgänge mit hinreichendem Bezug zum Bundesgebiet zur Fusionskontrolle anmelden müssen.

Zur Begründung verweist die Fraktion auf die komplizierte Situation auf digitalen Märkten: Häufig etwa seien Angebote von Plattformen nicht kompatibel, dadurch könnten einzelne Unternehmen Preise diktieren. Einzelne Firmen missbrauchten zudem ihre Marktmacht, um Daten- oder Verbraucherschutzbestimmungen zu umgehen.

Zweiter Antrag der Grünen

In ihrem zweiten Antrag (19/23705) fordern die Grünen die Bundesregierung auf, bei der Novelle des Wettbewerbsrechts Verbraucherschutzaspekte stärker zu berücksichtigen. Beim Entwurf zur zehnten derartigen Novelle sei der Verbraucherschutz bislang eine der großen Leerstellen, erklären die Abgeordneten. Dabei habe eine vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebene Studie eine Stärkung des behördlichen Verbraucherschutzes empfohlen.

Konkret fordern die Abgeordneten, die auf den Verbraucherschutz bezogenen Kompetenzen des Bundeskartellamts auszuweiten. Die Behörde solle befugt werden, bei erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstößen gegen Normen aus dem wirtschaftlichen Verbraucherrecht analog zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu ermitteln und zu sanktionieren. Zudem müsse klargestellt werden, dass Kartellbehörden beziehungsweise Verbände keinen Nachweis über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens erbringen müssen.

Indem der institutionelle Verbraucherschutz finanziell gestärkt wird, könnten Schäden für Verbraucher kompensiert werden. „Die Kompensation soll in einem angemessenen Verhältnis zu den verhängten Kartellbußen und der erfolgten Vorteilsabschöpfung stehen, die in den Bundeshaushalt eingeflossen sind“, heißt es in dem Antrag. (fla/pez/25.11.2020)

Dokumente

  • 19/23492 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
    PDF | 2 MB — Status: 19.10.2020
  • 19/23688 - Antrag: Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten
    PDF | 274 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23698 - Antrag: Wettbewerbsrecht 4.0 - Digitales Monopoly beenden
    PDF | 270 KB — Status: 28.10.2020
  • 19/23701 - Antrag: Internetgiganten zähmen - Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen
    PDF | 294 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23705 - Antrag: Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken
    PDF | 272 KB — Status: 27.10.2020

Tagesordnung

  • 95. Sitzung am Mittwoch, den 25. November 2020, 9 Uhr, PLH 4.900 - öffentlich

Protokolle

  • 95. Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • 19(9)875 - SV Klaus Müller, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
  • 19(9)876 - SV Dr. Ralf Scheibach, Verband der Automobilindustrie e.V.
  • 19(9)879 - SV Dr. Robby Riedel, Deutscher Gewerkschaftsbund
  • 19(9)880 - SVe Prof. Dr. Daniela Seeliger, Linklaters LLP Düsseldorf
  • 19(9)881 - SV Dr. Anselm Rodenhausen, Zalando
  • 19(9)885(neu) - SV Prof. Achim Wambach, Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannhem
  • 19(9)886 - SV Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes
  • 19(9)887 - SV Prof. Dr. Rupprecht Podszun, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Wirtschaft

Abgesetzt: Regierung will digitales Wett­bewerbs­recht novellieren

Ein goldenes Schild mit schwarzem Adler weist auf den Eingang zum Bundeskartellamt hin.

Der Regierungsentwurf zum digitalen Wettbewerbsrecht sieht auch eine Stärkung der Befugnisse der Kartellbehörden vor. (© picture alliance/dpa | Henning Kaiser)

Die Bundesregierung will die Regelungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (19/23492; 19/24439; 19/24795) novellieren. Ursprünglich sollte der Entwurf für ein „GWB-Digitalisierungsgesetz“ (GWB steht für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) am Donnerstag, 17. Dezember 2020, abschließend vom Bundestag beraten werden. Die Debatte wurde jedoch von der Tagesordnung abgesetzt.

Abschließend beraten werden sollten zudem ein Antrag der Fraktion Die Linke zum Wettbewerbsrecht 4.0, der das digitale Monopoly beenden soll (19/23698 neu), zwei Initiativen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie ein Antrag der FDP. Die Anträge der Grünen lauten „Internetgiganten zähmen – Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen“ (19/23701) und „Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken“ (19/23705). Der FDP-Antrag trägt den Titel „Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten“ (19/23688).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Regierungsentwurfs (19/23492) ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenzuwirken. Zugleich sollen mit spezifischen Datenzugangsreglungen Innovationen befördert und Märkte offengehalten werden. Laut Bundesregierung kann es künftig Plattformunternehmen untersagt werden, auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – schlechter als eigene Angebote zu behandeln. 

Die Reform soll zudem den Wettbewerbsbehörden ein schnelleres und effektiveres Handeln ermöglichen. Da digitale Märkte schnelllebig seien, solle das Bundeskartellamt künftig einfacher sogenannte einstweilige Maßnahmen ergreifen können, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen, teilt die Regierung mit. Zugleich sollen die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden ausgeweitet werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle vor. Zudem sollen Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen erhalten – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Stellungnahme des Bundesrats zur Novelle

Der Bundesrat plädiert für Nachbesserungen bei der Gesetzesnovelle zum Wettbewerbsrecht. Konkret geht es ihm um Änderungen bei den Anmeldepflichten, wie aus einer Stellungnahme hervorgeht, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/24439) vorgelegt hat. Es sei zu prüfen, „ob die in Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzentwurfs formulierte Nummer 2 des Paragraf 39a Absatz 2 GWB-E, wonach die Anmeldepflicht nach Paragraf 39a Absatz 1 GWB-E nur für Zusammenschlüsse gelten soll, bei denen das zu erwerbende Unternehmen mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Inland erzielt hat, gestrichen werden kann“. Die Bundesregierung begründe im Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes (19/23492) nicht nachvollziehbar, warum sie diese zweite Bedingung für die Anmeldepflicht formuliert hat, so der Bundesrat weiter. Es sei zu befürchten, dass kleine Digitalunternehmen zu wenig geschützt wären. „Bei Digitalunternehmen, auch kleinen, stammt oftmals ein großer Teil der Umsatzerlöse, der ein Drittel schnell übersteigen kann, aus grenzüberschreitenden, das heißt nicht im Inland erzielten Umsätzen.“

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag unter Verweis auf unerwünschte Konsequenzen für den Investitionsstandort Deutschland sowie das Start-up-Ökosystem ab. Gerade Vertreter kleiner Digitalunternehmen hätten sich beim Erarbeiten des Gesetzentwurfs dafür eingesetzt, dass Investitionen in Start-ups durch die vorgesehene Regelung nicht erschwert werden.

Antrag der Linken

Die Linksfraktion fordert von der Bundesregierung (19/23698 neu), das Wettbewerbsrecht an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen hätten bereits zu einer massiven Verdrängung von Digitalunternehmen und -dienstleistern geführt und dieser Effekt drohe sich im Zuge der „Corona-Pandemie“ weiter zu verstärken, schreiben die Abgeordneten.

Auch die Besteuerung der Gewinne digitaler Konzerne in den Ländern, wo diese ihre Umsätze erzielen, sei unzureichend. Es brauche daher Verschärfungen im Wettbewerbsrecht und mehr Ressourcen bei Aufsichtsbehörden und Justiz.

Antrag der FDP

Dem Antrag der FDP (19/23688) zufolge sollen Bestimmungen in der Wettbewerbsaufsicht für digitale Plattformen und den vorliegenden Gesetzentwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes dahingehend überprüft werden, ob eine klare und scharfe Definition von digitalen Plattformen mit marktbeherrschender Stellung geschaffen und im Gesetzestext verdeutlicht wird und das Ausgrenzen oder Sperren von Unternehmen, die auf digitalen Plattformen tätig sein wollen, begründet erfolgt, um den betroffenen Unternehmen die Ausgrenzung oder Sperrung nachvollziehbar zu machen.

Auch wird ein ordnungspolitischer Rahmen für offene Schnittstellen bei datengestützten Endgeräten und Smart-Home-Geräten gefordert, so dass Wartungsarbeiten durch Dritte im Auftrag des Geräteeigentümers stattfinden können. 

Erster Antrag der Grünen

Die Grünen fordern die Bundesregierung in ihrem ersten Antrag (19/23701) auf, in digitalen Märkten Wettbewerb und Verbraucherrechte zu stärken, indem die im Paragrafen 19a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungstatbestände für Unternehmen, bei denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt wurde, als wettbewerbliche Verhaltensweisen grundsätzlich untersagt werden. Auf diese Weise würde das mehrstufige Verfahren zur Regulierung der großen digitalen Plattformen vereinfacht und beschleunigt, um innovativen Wettbewerb und die Verfügungsgewalt der Nutzer über ihre eigenen Daten zu stärken.

Den Nachweis, dass dies technisch oder datenschutzrechtlich nicht hergestellt werden kann, sollten die Anbieter erbringen, so die Grünen. Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb sollten sämtliche Erwerbsvorgänge mit hinreichendem Bezug zum Bundesgebiet zur Fusionskontrolle anmelden müssen, fordert die Fraktion.

Zweiter Antrag der Grünen

Die Grünen fordern in ihrem zweiten Antrag (19/23705), dass die auf den Verbraucherschutz bezogenen Kompetenzen des Bundeskartellamts ausgeweitet werden. Das Bundeskartellamt solle befugt werden, bei erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstößen gegen Normen aus dem wirtschaftlichen Verbraucherrecht zu ermitteln, diese abzustellen und zu sanktionieren. Es solle vor allem dort aktiv werden, wo behördliche Kompetenzen nötig sind, um Verstöße effektiv aufdecken und sanktionieren zu können. Ergänzt und gestärkt werden sollte laut Fraktion die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung.

Den klagebefugten Verbänden wie Verbraucherzentralen und Wettbewerbszentralen sollen das Antragsrecht auf die Einleitung von Ermittlungen sowie Anhörungs- und Beteiligungsrechte bei Verfahren zum Verbraucherschutz gegeben werden, lautet eine weitere Forderung. Die Vorteilsabschöpfung illegitimer wirtschaftlicher Vorteile, die durch Kartellverstöße erwirtschaftet werden, wollen die Grünen wirksam gestalten. Dazu solle im Paragrafen 34a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen klargestellt werden, dass Kartellbehörden und Verbände keinen Nachweis über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens erbringen müssen. (hau/ste/pez/sas/15.12.2020)

Dokumente

  • 19/23492 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
    PDF | 2 MB — Status: 19.10.2020
  • 19/23688 - Antrag: Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten
    PDF | 274 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23698 - Antrag: Wettbewerbsrecht 4.0 - Digitales Monopoly beenden
    PDF | 270 KB — Status: 28.10.2020
  • 19/23701 - Antrag: Internetgiganten zähmen - Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen
    PDF | 294 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23705 - Antrag: Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken
    PDF | 272 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/24439 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) - Drucksache 19/23492 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 461 KB — Status: 06.11.2020
  • 19/24795 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 9. bis 18. November 2020)
    PDF | 270 KB — Status: 27.11.2020

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Wirtschaft

Wettbewerbsrecht no­vel­liert und Kin­der­kran­ken­geld-Regelung aus­gedehnt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Januar 2021, die Novelle des Wettbewerbsrechts beschlossen und bei der Gelegenheit die coronabedingte Kinderkrankengeld-Regelung des vergangenen Jahres auf das Jahr 2021 übertragen. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz, 19/23492, 19/24439, 19/24795Nr. 1.1) wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD  und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der AfD, der FDP und der Linken in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (19/25868) angenommen. Mit dem Gesetzesbeschluss wurde zudem der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Sozialgesetzbuch auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/25869) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Gesetzes (19/23492) ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenzuwirken. Zugleich sollen mit spezifischen Datenzugangsreglungen Innovationen befördert und Märkte offengehalten werden. Laut Bundesregierung kann es künftig Plattformunternehmen untersagt werden, auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern – etwa bei der Darstellung der Suchergebnisse – schlechter als eigene Angebote zu behandeln. 

Die Reform soll zudem den Wettbewerbsbehörden ein schnelleres und effektiveres Handeln ermöglichen. Da digitale Märkte schnelllebig seien, kann das Bundeskartellamt künftig einfacher sogenannte einstweilige Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen. Zugleich werden die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden ausgeweitet. Außerdem schafft das Gesetz Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle. Zudem erhalten Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Der Wirtschaftsausschuss hatte am Regierungsentwurf noch Änderungen vorgenommen. So wurden die Vorschriften rund um den Kernparagrafen 19a in ihren Formulierungen präziser gefasst und mit Beispielen belegt. Verhaltenspflichten wurden punktuell ergänzt. Die Umsatzschwelle für die Fusionskontrolle wurde angehoben, und zwar auf 50 Millionen Euro (erste Inlandsumsatzschwelle) beziehungsweise 17,5 Millionen Euro (zweite Inlandsumsatzschwelle). Dadurch soll das Bundeskartellamt entlastet werden. Außerdem wird dem Bundesgerichtshof die erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach Paragraf 19a zugewiesen. Ziel ist es, die Verfahren zu beschleunigen.

Stellungnahme des Bundesrates 

Der Bundesrat plädierte für Nachbesserungen bei der Gesetzesnovelle zum Wettbewerbsrecht. Konkret geht es ihm um Änderungen bei den Anmeldepflichten, wie aus seiner Stellungnahme hervorgeht (19/24439). Es sei zu prüfen, „ob die in Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzentwurfs formulierte Nummer 2 des Paragraf 39a Absatz 2 GWB-E, wonach die Anmeldepflicht nach Paragraf 39a Absatz 1 GWB-E nur für Zusammenschlüsse gelten soll, bei denen das zu erwerbende Unternehmen mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Inland erzielt hat, gestrichen werden kann“.

Die Bundesregierung begründe im Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes (GWB-E, 19/23492) nicht nachvollziehbar, warum sie diese zweite Bedingung für die Anmeldepflicht formuliert hat, so der Bundesrat weiter. Es sei zu befürchten, dass kleine Digitalunternehmen zu wenig geschützt wären. „Bei Digitalunternehmen, auch kleinen, stammt oftmals ein großer Teil der Umsatzerlöse, der ein Drittel schnell übersteigen kann, aus grenzüberschreitenden, das heißt nicht im Inland erzielten Umsätzen.“

Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag unter Verweis auf unerwünschte Konsequenzen für den Investitionsstandort Deutschland sowie das Start-up-Ökosystem ab. Gerade Vertreter kleiner Digitalunternehmen hätten sich beim Erarbeiten des Gesetzentwurfs dafür eingesetzt, dass Investitionen in Start-ups durch die vorgesehene Regelung nicht erschwert werden.

Entschließung verabschiedet

Der Bundestag beschloss gegen die Stimmen von AfD und FDP bei Enthaltung der Linken und Grünen eine Entschließung zu dem Gesetz. Darin wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, die Anwendung des novellierten Wettbewerbsrechts und die Auswirkungen auf die Struktur der Digitalwirtschaft und der Wirtschaftsstruktur in Deutschland sowie auf die Wahlmöglichkeit der Verbraucher aufmerksam zu beobachten. Sie soll dem Bundestag nach vier Jahren berichten, und die Anwendung der neuen Vorschriften zum Datenzugang vor allem dahingehend bewerten, ob die verschieden gelagerten Interessen beim Datenzugang angemessen berücksichtigt und gewahrt werden konnten, welche Auswirkungen der Datenzugang auf die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft hat und ob die Berücksichtigung des Datenschutzes, des Immaterialgüterrechts und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen praxistauglich umgesetzt wird.

Zugleich soll die Regierung die europäischen Bemühungen für einen Ordnungsrahmen der Plattformökonomie in Form des Digital Markets Act begleiten und die deutschen Erfahrungen mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz den europäischen Institutionen sowie den Mitgliedstaaten offen zugänglich machen und in die europäische Debatte mit einbringen. Das „Gesetz über digitale Märkte“ (Digital Markets Act) auf EU-Ebene soll sicherstellen, dass es auf digitalen Plattformen fair zugeht. Gemeinsam mit dem Gesetz über digitale Dienste ist das Gesetz über digitale Märkte eines der Kernelemente der EU-Digitalstrategie.

Dem Bundestag soll die Regierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Digital Markets Act das Verhältnis zwischen europäischen und deutschen Regelungen erläutern, deren jeweilige Wirkung auf die Digitalwirtschaft bewerten und sich daraus ergebende nötige Anpassungen des deutschen Wettbewerbsrechts vorschlagen. Auf EU-Ebene soll sie sich die Regierung auch dafür einsetzen, Möglichkeiten zu schaffen, Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung das Behindern von Innovation und Wettbewerb durch das strategische Aufkaufen von Wettbewerbern (sogenannte „Killer-Akquisitionen“) zu untersagen. Ebenso seien auf EU-Ebene die Voraussetzungen zu schaffen, um die Rechtssicherheit von Unternehmenskooperationen auch bei Vorliegen vertikaler Wettbewerbsverhältnisse zu unterstützen.

Kinderkrankengeld auch im Jahr 2021

Mit der GWB-Novelle nahm der Bundestag auch Änderungen des Dritten und des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB III, V) vor. Der Leistungszeitraum für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld wurde aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar.

Gründe für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld können sein, dass die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (zum Beispiel Kita) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist, pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Liegt einer dieser Gründe vor, muss dies der Krankenkasse nachgewiesen werden. Die Krankenkasse kann hierzu eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung oder der Schule verlangen.

Anspruch besteht unabhängig von Homeoffice-Möglichkeit

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach dieser Regelung kann weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beansprucht werden kann. 

Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 1. April 2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. 

Oppositionsanträge abgelehnt

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der AfD und der FDP bei Enthaltung der Grünen lehnte der Bundestag einen Antrag der Fraktion Die Linke zum Wettbewerbsrecht 4.0 ab, der das „digitale Monopoly“ beenden soll (19/23698 neu). Dieselben Fraktionen lehnten auch einen Antrag der Grünen mit dem Titel „Internetgiganten zähmen – Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen“ (19/23701) ab, wobei die Linksfraktion mit den Grünen dafür stimmte. Beim zweiten Antrag der Grünen mit dem Titel „Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken“ (19/23705) enthielt sich die Linksfraktion. Die Grünen stimmten für ihren Antrag, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab. Keine Mehrheit fand auch ein Antrag der FDP mit dem Titel „Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten“ (19/23688). Neben der FDP stimmte auch die AfD dafür, die Koalitionsfraktionen und die Grünen lehnten ihn ab. Die Linke enthielt sich.  

Erstmals stand ein Antrag der AfD auf der Tagesordnung, der eine „Co-Regulierung als ergänzendes Instrument des Wettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzes“ fordert (19/25808). Der Bundestag überwies die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss.

Abgelehnter Antrag der Linken

Die Linksfraktion forderte von der Bundesregierung (19/23698 neu), das Wettbewerbsrecht an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen hätten bereits zu einer massiven Verdrängung von Digitalunternehmen und -dienstleistern geführt und dieser Effekt drohe sich im Zuge der „Corona-Pandemie“ weiter zu verstärken, schrieben die Abgeordneten.

Auch die Besteuerung der Gewinne digitaler Konzerne in den Ländern, wo diese ihre Umsätze erzielen, sei unzureichend. Es brauche daher Verschärfungen im Wettbewerbsrecht und mehr Ressourcen bei Aufsichtsbehörden und Justiz.

Abgelehnter Antrag der FDP

Dem abgelehnten Antrag der FDP (19/23688) zufolge sollten Bestimmungen in der Wettbewerbsaufsicht für digitale Plattformen und den vorliegenden Gesetzentwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes dahingehend überprüft werden, ob eine klare und scharfe Definition von digitalen Plattformen mit marktbeherrschender Stellung geschaffen und im Gesetzestext verdeutlicht wird. Überprüft werden sollte auch, ob das Ausgrenzen oder Sperren von Unternehmen, die auf digitalen Plattformen tätig sein wollen, begründet erfolgt, um den betroffenen Unternehmen die Ausgrenzung oder Sperrung nachvollziehbar zu machen.

Auch forderte die Fraktion einen ordnungspolitischen Rahmen für offene Schnittstellen bei datengestützten Endgeräten und Smart-Home-Geräten, damit Wartungsarbeiten durch Dritte im Auftrag des Geräteeigentümers stattfinden können. 

Erster abgelehnter Antrag der Grünen

Die Grünen forderten die Bundesregierung in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/23701), in digitalen Märkten Wettbewerb und Verbraucherrechte zu stärken, indem die im Paragrafen 19a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungstatbestände für Unternehmen, bei denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt wurde, als wettbewerbliche Verhaltensweisen grundsätzlich untersagt werden. Auf diese Weise würde das mehrstufige Verfahren zur Regulierung der großen digitalen Plattformen vereinfacht und beschleunigt, um innovativen Wettbewerb und die Verfügungsgewalt der Nutzer über ihre eigenen Daten zu stärken.

Den Nachweis, dass dies technisch oder datenschutzrechtlich nicht hergestellt werden kann, sollten die Anbieter erbringen, so die Grünen. Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb sollten sämtliche Erwerbsvorgänge mit hinreichendem Bezug zum Bundesgebiet zur Fusionskontrolle anmelden müssen, forderte die Fraktion.

Zweiter abgelehnter Antrag der Grünen

Die Grünen forderten in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/23705), dass die auf den Verbraucherschutz bezogenen Kompetenzen des Bundeskartellamts ausgeweitet werden. Das Bundeskartellamt sollte befugt werden, bei erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstößen gegen Normen aus dem wirtschaftlichen Verbraucherrecht zu ermitteln, diese abzustellen und zu sanktionieren. Es sollte vor allem dort aktiv werden, wo behördliche Kompetenzen nötig sind, um Verstöße effektiv aufdecken und sanktionieren zu können. Ergänzt und gestärkt werden sollte laut Fraktion die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung.

Den klagebefugten Verbänden wie Verbraucherzentralen und Wettbewerbszentralen sollten das Antragsrecht auf die Einleitung von Ermittlungen sowie Anhörungs- und Beteiligungsrechte bei Verfahren zum Verbraucherschutz gegeben werden, lautete eine weitere Forderung. Die Vorteilsabschöpfung illegitimer wirtschaftlicher Vorteile, die durch Kartellverstöße erwirtschaftet werden, wollten die Grünen wirksam gestalten. Dazu sollte im Paragrafen 34a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen klargestellt werden, dass Kartellbehörden und Verbände keinen Nachweis über vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmens erbringen müssen.

Überwiesener Antrag der AfD

Die AfD vermisst eine systematische Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Regulierung der Wettbewerbspraktiken von Handelsunternehmen. Das geht aus ihrem überwiesenen Antrag (19/25808) hervor. Darin fordert sie, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, durch die freiwillige Verhaltenscodes für die Gestaltung der Beziehungen zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenwirken zwischen allen beteiligten Verkehrskreisen und Stakeholdern entwickelt werden können. Zudem gelte es, staatliche Stellen zu benennen, die einerseits die Formulierung der Codes begleiten und andererseits für die Durchführung von Kontrollmaßnahmen verantwortlich zeichnen.

Freiwillige sogenannte Codes of Conduct seien in Deutschland immer wieder von Handelsverbänden aufgestellt worden, heißt es in dem Antrag. Ihre Wirksamkeit sei aber stets gering gewesen, weil die den Code verkündenden Organisationen weder eine systematische Kontrolle der Einhaltung sichern konnten noch über Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung verfügten. Auch seien Verbraucherorganisationen an der Formulierung des Codes in der Regel nicht beteiligt. Den Herausgeber der relativ wenigen Codes in Deutschland fänden sich meist im Zwiespalt zwischen den Geboten der Fairness und den Befürchtungen einzelner Unternehmen, sie könnten durch Codes of Conduct in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, vielleicht auch zum Opfer missbräuchlicher Abmahnungen werden, wenn Sanktionen gegen Verstöße existierten. (hau/ste/pez/sas/ste/vom/14.01.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dr. Wolfgang Schäuble

Dr. Wolfgang Schäuble

© Dr. Wolfgang Schäuble/ Laurence Chaperon

Schäuble, Dr. Wolfgang

Bundestagspräsident

Dr. Matthias Heider

Dr. Matthias Heider

© Dr. Matthias Heider/Laurence Chaperon

Heider, Dr. Matthias

CDU/CSU

Prof. Dr. Lothar Maier

Prof. Dr. Lothar Maier

© Lothar Maier

Maier, Prof. Dr. Lothar

AfD

Falko Mohrs

Falko Mohrs

© Photothek

Mohrs, Falko

SPD

Michael Theurer

Michael Theurer

© DBT/ Inga Haar

Theurer, Michael

FDP

Pascal Meiser

Pascal Meiser

© Die Linke, Berlin

Meiser, Pascal

Die Linke

Katharina Dröge

Katharina Dröge

© Katharina Dröge/ Dominik Butzmann

Dröge, Katharina

Bündnis 90/Die Grünen

Hansjörg Durz

Hansjörg Durz

© Hansjörg Durz/ Hendrik Steffens

Durz, Hansjörg

CDU/CSU

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/23492 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
    PDF | 2 MB — Status: 19.10.2020
  • 19/23688 - Antrag: Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten
    PDF | 274 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23698 - Antrag: Wettbewerbsrecht 4.0 - Digitales Monopoly beenden
    PDF | 270 KB — Status: 28.10.2020
  • 19/23701 - Antrag: Internetgiganten zähmen - Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen
    PDF | 294 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/23705 - Antrag: Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken
    PDF | 272 KB — Status: 27.10.2020
  • 19/24439 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) - Drucksache 19/23492 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 461 KB — Status: 06.11.2020
  • 19/25808 - Antrag: Co-Regulierung als ergänzendes Instrument des Wettbewerbsrechts und des Verbraucherschutzes
    PDF | 291 KB — Status: 13.01.2021
  • 19/25868 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23492, 19/24439, 19/24795 Nr. 1.1 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Gerald Ullrich, Michael Theurer, Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23688 - Für ein selbstbewusstes und wachstumsorientiertes Wettbewerbsrecht auf digitalen Märkten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Pascal Meiser, Fabio De Masi, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/23698 - Wettbewerbsrecht 4.0 - Digitales Monopoly beenden d) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Dröge, Dr. Konstantin von Notz, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/23701 - Internetgiganten zähmen - Fairen Wettbewerb für digitale Plattformen herstellen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Dröge, Tabea Rößner, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/23705 - Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb stärken
    PDF | 3 MB — Status: 13.01.2021
  • 19/25869 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23492, 19/24439, 19/24795 Nr. 1.1, 19/25868 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)
    PDF | 273 KB — Status: 13.01.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 19/23492 und 19/24439 (Beschlussempfehlung 19/25868 Buchstabe a in der Ausschussfassung anzunehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/25868 Buchstabe b (Entschließung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/25868 Buchstabe c (Antrag 19/23688 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/25868 Buchstabe d (Antrag 19/23698(neu) ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/25868 Buchstabe e (Antrag 19/23701 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/25868 Buchstabe f (Antrag 19/23705 ablehnen) angenommen
  • Überweisung 19/25808 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Weitere Informationen

  • Gebärdensprachvideo (mit UT)

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw02-de-digitalisierungsgesetz-gwb-814250

Stand: 19.06.2025