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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Verbraucherschutz

Bundesregierung legt Gesetzentwurf „für faire Verbraucherverträge“ vor

Die Verbraucherschutzpolitik stand im Mittelpunkt einer Bundestagsdebatte am Freitag, 26. Februar 2021. Den Abgeordneten lag dazu der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf „für faire Verbraucherverträge“ (19/26915) vor. Im Verlauf der halbstündigen Debatte wurde auch ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Vorabwiderrufsbelehrung einführen − Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen“ (19/26630) beraten. Beide Vorlagen wurden im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Wirksamkeit einer Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung von über einem Jahr solle zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, „welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“, heißt es in der Vorlage.

Mit Blick auf automatische Vertragsverlängerungen will die Regierung regeln, dass Verträge nur dann automatisch über drei Monate bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen sollen durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat ergänzt werden. 

Textformerfordernis für Energielieferverträge

Ein weiterer Bereich in dem Entwurf betrifft die Textformerfordernis für Energielieferverträge. Für Strom- und Gaslieferverträge soll – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung eine Textformerfordernis eingeführt werden. Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, beispielsweise per E-Mail, abgegeben müssen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt.

Damit werden laut Bundesregierung strengere Anforderungen an das Zustandekommen von Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung gestellt, Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechsel geschützt und ihre Position im Streitfall gestärkt. 

Antrag der FDP-Fraktion

Um effektiven Verbraucherschutz geht es im Antrag der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung soll sich nach dem Willen der Antragsteller auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, für die ein Widerrufsrecht besteht, bei der verbindlichen, vom Unternehmer vorformulierten Vertragserklärung des Verbrauchers eine verkürzte Vorabwiderrufsbelehrung aufgeführt sein muss.

Widerrufsbelehrungen in europarechtlich vorgegebenen Mustertexten wie der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ sollten immer an erster Stelle aufgeführt werden. 

Warnung vor „Intransparenz durch Überinformation“ 

Um bei dieser Belehrung über den Widerruf für Rechtssicherheit zu sorgen, habe sich der deutsche Gesetzgeber den Antragstellern zufolge entschieden, den Unternehmern für die unterschiedlichen Vertragsformen jeweils eine Musterwiderrufsbelehrung an die Hand zu geben. Aufgrund der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs müsse die Musterwiderrufsbelehrung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst und die bisher dabei genutzte Kaskadenverweisungstechnik aufgegeben werden.

Das erleichtere zwar den Verbrauchern das Auffinden aller relevanten Informationen, weil diese nun sämtlich in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden müssen. Gleichzeitig werde damit jedoch eine Intransparenz durch Überinformation geschaffen, weil die Widerrufsbelehrung so zwangsweise mehrere Seiten umfassen müsse. (mwo/hau/26.02.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Christine Lambrecht

Christine Lambrecht

© picture alliance/dpa | Michael Kappeler

Lambrecht, Christine

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Prof. Dr. Lothar Maier

Prof. Dr. Lothar Maier

© Lothar Maier

Maier, Prof. Dr. Lothar

AfD

Jan-Marco Luczak

Jan-Marco Luczak

© Jan-Marco Luczak/ Tobias Koch

Luczak, Dr. Jan-Marco

CDU/CSU

Katharina Willkomm

Katharina Willkomm

© Katharina Willkomm/Denise Krentz

Willkomm, Katharina

FDP

Niema Movassat

Niema Movassat

© Niema Movassat/ Julia Bornkessel

Movassat, Niema

Die Linke

Tabea Rößner

Tabea Rößner

© Stefan Kaminski

Rößner, Tabea

Bündnis 90/Die Grünen

Karl-Heinz Brunner

Karl-Heinz Brunner

© DBT/Thomas Trutschel

Brunner, Dr. Karl-Heinz

SPD

Sebastian Steineke

Sebastian Steineke

© Sebastian Steineke/ Tobias Koch

Steineke, Sebastian

CDU/CSU

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 19/26630 - Antrag: Vorabwiderrufsbelehrung einführen - Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen
    PDF | 277 KB — Status: 11.02.2021
  • 19/26915 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge
    PDF | 1 MB — Status: 24.02.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/26915, 19/26630 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Verbraucherschutz

Experten kritisieren Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge

Zeit: Mittwoch, 3. März 2021, 15.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Überwiegend kritisch fielen die Stellungnahmen der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss zum Thema Verbraucherschutz am Mittwoch, 3. März 2021, aus. Zwar wurde das Ziel des Entwurfs der Bundesregierung für ein „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ (19/26915), das die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken soll, weitgehend geteilt. Die Umsetzung lasse allerdings zu wünschen, hieß es vonseiten der Rechtswissenschaft und der betroffenen Unternehmen in der vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) geleiteten Sitzung. Den Verbraucherschützern geht der Entwurf nicht weit genug.

Verbraucherschützer begrüßen Kompromiss

Jutta Gurkmann vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte, dass die Bundesregierung einen Kompromiss zum Schutz der Verbraucher gefunden habe. Positiv sei, dass der Regierungsentwurf die Verkürzung der Kündigungsfrist von Verträgen auf Dauer von drei Monaten auf einen Monat weiter beinhalte. Bedauerlicherweise bleibe der Regierungsentwurf aber in zentralen Punkten hinter dem Referentenentwurf zurück.

So sollte die maximale stillschweigende Vertragsverlängerung ohne weitere Bedingungen auf einen Monat begrenzt werden, die maximale Erstvertragslaufzeit für Dauerschuldverhältnisse sollte wie im Referentenentwurf vorgeschlagen von zwei auf ein Jahr verkürzt werden. Für alle telefonisch geschlossenen Dauerschuldverhältnisse sollte eine allgemeine Bestätigungslösung im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeführt werden, so der Verbraucherzentrale Bundeverband.  

„Rechtsdurchsetzung einfach machen“

Prof. Dr. Tobias Brönneke, Wirtschaftsrechtler von der Hochschule Pforzheim, sah in seiner Stellungnahme deutliche Defizite bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Die Kündigungsmöglichkeiten sollten so einfach wie möglich sein, sagte er mit Hinweis auf den Bundesratsvorschlag für eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Klick. Auch für die sogenannte Bestätigungslösung hätte er sich eine umfassendere Regelung gewünscht, sagte er und verwies ebenfalls auf den Referentenentwurf.

Brönnekes Pforzheimer Kollege Prof. Dr. Felix Buchmann erklärte, Verbraucherschutz bedeute insbesondere auch, dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte einfach zu machen. Ziel eines neuen Gesetzes sollte es daher sein, die verbraucherschützenden Regelungen möglichst einfach zu gestalten. Ausnahmen und die Regelung spezifischer Einzelfälle führten für die Unternehmen zu mehr Aufwand und für die Verbraucher zu Verunsicherung und hinderten damit die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte. Damit sei niemandem gedient.

„Eingriff in die Vertragsfreiheit“

Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD) begrüßte den Verzicht auf die zeitweilig beabsichtigte ausnahmslose Verkürzung der Maximallaufzeit von zwei Jahren auf ein Jahr. Geschäftsführer Jochen Clausnitzer erklärte, die Verpflichtung zum Anbieten eines Einjahresvertrags zu festgelegten Konditionen wie der 25-Prozent-Regel lehne der BDD dagegen ab. Dies führe zu höheren Preisen für Verbraucher und beschränke das Prinzip der Vertragsfreiheit. Auch der Verzicht auf eine generelle  Bestätigungslösung werde begrüßt, die Einführung eines Textformerfordernisses dagegen abgelehnt.

Kritik an der Laufzeitregelung kam auch von Rickmann von Platen vom Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten. Die vorgeschlagene Pflicht, zu jedem Vertrag mit einer 24-monatigen Laufzeit einen Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von 12 Monaten anzubieten und für diese Verträge eine Preisobergrenze festzulegen, sei problematisch und ein erheblicher Eingriff in die Vertragsfreiheit. Dies werde entschieden abgelehnt.

„Kettenbefristungen vermeiden“

Dr. Christian Bereska vom Deutschen Anwaltverein erklärte, dass die vorgesehene Laufzeitregelung in der Praxis mehr Verwirrung als Nutzen stiften könnte. Insgesamt gebe es nach wie vor kein echtes Bedürfnis für eine solche Änderung. Die vorhandene gesetzliche Regelung sei klar, handhabbar und einfach.

Der Verbraucherrechtler Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth gab zu bedenken, dass der Titel des Gesetzes letztlich grob irreführend sei, weil er suggeriere, dass die Fairness von Verbrauchervertragsbeziehungen in großem Rahmen angegangen würde. Tatsächlich geht es nur um einige wenige Sachfragen. Wenig Verständnis könne das Gesetzgebungsvorhaben auch im Kontext der laufenden Überarbeitung des Verbrauchervertragsrechts insgesamt erwarten.  Im Einzelnen monierte er unter anderem die vorgeschlagene Regelung zu den Vertragslaufzeiten. Sie sei ungeeignet und sollte durch eine Konzeption zur Stärkung des Dauerschuldverhältnisses und der Vermeidung von Kettenbefristungen ersetzt werden.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem  vor, die Wirksamkeit einer Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen.

Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung von über einem Jahr solle zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, „welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“, heißt es in der Vorlage.

Eingeschränkter Automatismus

Mit Blick auf automatische Vertragsverlängerungen will die Regierung regeln, dass Verträge nur dann automatisch über drei Monate bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen sollen durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat ergänzt werden.

Ein weiterer Bereich in dem Entwurf betrifft die Textformerfordernis für Energielieferverträge. Für Strom- und Gaslieferverträge soll – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung eine Textformerfordernis eingeführt werden. Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, beispielsweise per E-Mail, abgegeben müssen, damit der Vertrag wirksam zustande kommt.

Antrag der FDP

Den Experten lag neben dem Gesetzentwurf ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Vorabwiderrufsbelehrung einführen − Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen“ (19/26630) vor.

Die Bundesregierung soll sich nach dem Willen der Antragsteller auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, für die ein Widerrufsrecht besteht, bei der verbindlichen, vom Unternehmer vorformulierten Vertragserklärung des Verbrauchers eine verkürzte Vorabwiderrufsbelehrung aufgeführt sein muss, um so einer Intransparenz durch Überinformation vorzubeugen. (mwo/03.03.2021)

Dokumente

  • 19/26630 - Antrag: Vorabwiderrufsbelehrung einführen - Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen
    PDF | 277 KB — Status: 11.02.2021
  • 19/26915 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge
    PDF | 1 MB — Status: 24.02.2021

Tagesordnung

  • 134. Sitzung am Mittwoch, den 3. März 2021 - öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Felix Buchmann
  • Stellungnahme Prof. Dr. Tobias Brönneke
  • Stellungnahme Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e. V.
  • Stellungnahme Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
  • Stellungnahme Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26915)
  • Antrag (BT-Drs. 19/17451)
  • Antrag (BT-Drs. 19/26630*) (*vorb. der Überweisung zur federführenden Beratung)
  • Antrag (BT-Drs. 19/17449)

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Verbraucherschutz

Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ verabschiedet

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ (19/26915) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30840) angenommen. FDP und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. 

Mit dem Gesetz soll unter anderem Telefonwerbung reguliert werden. So wird für Energielieferverträge mit Haushaltskunden eine Bestätigungslösung eingeführt. Auch die Einführung eines Kündigungsbuttons und Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) mit dem Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes sind Gegenstand des Gesetzes.  

Nein zu Oppositionsanträgen

Abgelehnt wurde ein FDP-Antrag mit dem Titel „Durchschnittspreisangaben bei Langzeitverträgen mit Verbrauchern einführen“ (19/17451). Dagegen stimmten CDU/CSU und SPD gegen das Votum der FDP bei Stimmenthaltung von AfD, Linksfraktion und Grünen. Ein weiterer Antrag der Liberalen mit dem Titel „Vorabwiderrufsbelehrung einführen − Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen“ (19/26630) wurde mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD, AfD und Linke gegen die Stimmen der FDP bei Enthaltung der Grünen zurückgewiesen.

Keine Mehrheit fand ein weiterer Antrag der Grünen, mit denen sie sich für einen „Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (19/17449) einsetzten. Nur die Linksfraktion stimmte mit den Grünen dafür, die FDP enthielt sich. Abgelehnt wurde überdies ein Antrag zur Nachbesserung des Gesetzes über faire Verbraucherverträge (19/28442), den außer den Grünen nur noch die Linksfraktion unterstützte. Dies gilt auch für den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen zur Bekämpfung „unerlaubter Telefonwerbung und unseriöser Geschäftspraktiken“ (19/3332), zu dem eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vorlag (19/30739).

Erster Antrag der FDP

Für die Einführung von Durchschnittspreisangaben bei Langzeitverträgen mit Verbrauchern warb die FDP-Fraktion in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/17451). Danach sollte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der gewerblichen Anbietern bei der Werbung und im Rahmen der Vertragsanbahnung bei Preisangaben die zusätzliche Angabe eines monatlichen Durchschnittspreises vorschreibt, und sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass solch eine Regelung spätestens anlässlich einer Überarbeitung der EG-Grundpreis-Richtlinie Eingang in europäisches Recht findet.

Wie es in dem Antrag hieß, verlangten manche Anbieter, um potenzielle Kunden trotz der teilweise hohen Kosten nicht vom Abschluss des Vertrages abzuschrecken, in den ersten Monaten des Vertrages nur niedrige monatliche Zahlungen und bewerben diesen Umstand gezielt.

Zweiter Antrag der FDP

Um effektiven Verbraucherschutz ging es im zweiten abgelehnten Antrag der FDP-Fraktion (19/26630). Die Bundesregierung sollte sich nach dem Willen der Antragsteller auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, für die ein Widerrufsrecht besteht, bei der verbindlichen, vom Unternehmer vorformulierten Vertragserklärung des Verbrauchers eine verkürzte Vorabwiderrufsbelehrung aufgeführt sein muss. Widerrufsbelehrungen in europarechtlich vorgegebenen Mustertexten wie der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ sollten immer an erster Stelle aufgeführt werden.

Um bei dieser Belehrung über den Widerruf für Rechtssicherheit zu sorgen, habe sich der deutsche Gesetzgeber den Antragstellern zufolge entschieden, den Unternehmern für die unterschiedlichen Vertragsformen jeweils eine Musterwiderrufsbelehrung an die Hand zu geben. Aufgrund der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs müsse die Musterwiderrufsbelehrung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst und die bisher dabei genutzte Kaskadenverweisungstechnik aufgegeben werden. Das erleichtere zwar den Verbrauchern das Auffinden aller relevanten Informationen, weil diese nun sämtlich in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden müssen. Gleichzeitig werde damit jedoch eine Intransparenz durch Überinformation geschaffen, weil die Widerrufsbelehrung so zwangsweise mehrere Seiten umfassen müsse.

Erster Antrag der Grünen

Der Bundestag sollte die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auffordern, einen Gesetzentwurf für die Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und untergeschobener Verträge vorzulegen. In ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/3332) schrieben die Abgeordneten, unerwünschte Telefonanrufe stellten seit Jahren ein erhebliches Verbraucherproblem dar. Verbraucher würden nicht nur belästigt, ihnen würden auf diesem Wege zudem oftmals unerwünschte Verträge untergeschoben.

Das 2013 beschlossene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken habe daran nichts geändert. Neben Einzelheiten des Gesetzentwurfs enthielt der Antrag die Aufforderung an die Bundesregierung, für die erforderliche Personalausstattung der Bundesnetzagentur zu sorgen und sich auf EU-Ebene für eine Stärkung des derzeitigen Verbraucherschutzniveaus bei Telefonwerbung einzusetzen.

Zweiter Antrag der Grünen

Die Grünen forderten in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/17449), Unternehmen dazu zu verpflichten, einen einfach auffindbaren, barrierefreien und verständlich beschriebenen Kündigungsbuttons vorzusehen, wenn der Vertragsabschluss im Zusammenhang mit einem Bestell- beziehungsweise Vertragsabschlussbutton zustande kam.

Unternehmen, die einen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten und ermöglichen, sollten außerdem eine E-Mail-Adresse als Empfangsvorrichtung für alle rechtserheblichen Erklärungen wie etwa eine Kündigung oder einen Widerruf im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis ausweisen müssen. Dafür sollte sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene einsetzen, so die Forderung der Fraktion.

Dritter Antrag der Grünen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ließ zudem über einen Antrag zur Nachbesserung des Entwurfs eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge (19/28442) abstimmen. Danach sollte der Bundestag die Bundesregierung auffordern, den Entwurf anzupassen und dabei die anfängliche Laufzeit eines Vertrags auf maximal ein Jahr zu begrenzen und Preisänderungen innerhalb dieser Mindestvertragslaufzeit auszuschließen.

Ebenfalls ausgeschlossen werden sollte eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als einen Monat. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass diese Regelungen auch auf Verträge über die regelmäßige entgeltliche Nutzung von Sport- oder Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Fitnessstudioverträge) anzuwenden sind. Außerdem sollte eine Pflicht zum Vorsehen eines einfach auffindbaren, barrierefreien und verständlich beschriebenen Kündigungsbuttons vorgegeben werden, soweit der Abschluss des Vertrags im Zusammenhang mit einem Bestell- beziehungsweise Vertragsabschlussbutton zustande kommt. (mwo/sas/24.06.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Prof. Dr. Lothar Maier

Prof. Dr. Lothar Maier

© Lothar Maier

Maier, Prof. Dr. Lothar

AfD

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/3332 - Antrag: Unerlaubte Telefonwerbung und unseriöse Geschäftspraktiken wirksam bekämpfen
    PDF | 220 KB — Status: 09.07.2018
  • 19/17449 - Antrag: Mit einem Klick - Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher
    PDF | 277 KB — Status: 02.03.2020
  • 19/17451 - Antrag: Durchschnittspreisangaben bei Langzeitverträgen mit Verbrauchern einführen
    PDF | 250 KB — Status: 02.03.2020
  • 19/26630 - Antrag: Vorabwiderrufsbelehrung einführen - Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen
    PDF | 277 KB — Status: 11.02.2021
  • 19/26915 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge
    PDF | 1 MB — Status: 24.02.2021
  • 19/28442 - Antrag: Gesetz über faire Verbraucherverträge dringend nachbessern
    PDF | 282 KB — Status: 13.04.2021
  • 19/30739 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Manuela Rottmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/3332 - Unerlaubte Telefonwerbung und unseriöse Geschäftspraktiken wirksam bekämpfen
    PDF | 262 KB — Status: 15.06.2021
  • 19/30840 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26915 - Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/17451 - Durchschnittspreisangaben bei Langzeitverträgen mit Verbrauchern einführen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26630 - Vorabwiderrufsbelehrung einführen - Effektiver Verbraucherschutz durch Kurzinformationen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/28442 - Gesetz über faire Verbraucherverträge dringend nachbessern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/17449 - Mit einem Klick - Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher
    PDF | 437 KB — Status: 18.06.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Fechner, Dr. Johannes (SPD), Steinke, Kersten (Die Linke), Movassat, Niema (Die Linke), Lauterbach, Prof. Dr. Karl (SPD), Ullrich, Dr. Volker (CDU/CSU) Rößner, Tabea (B90/Grüne)
  • Gesetzentwurf 19/26915 (Beschlussempfehlung 19/30840 Buchstabe a: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/30840 Buchstabe b (Antrag 19/17451 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/30840 Buchstabe c (Antrag 19/26630 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/30840 Buchstabe d (Antrag 19/28442 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/30840 Buchstabe e (Antrag 19/17449 ablehnen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 19/30739 (Antrag 19/3332 ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw08-de-verbrauchervertraege-821794

Stand: 20.05.2025