Parlament

Wahlvorschläge der AfD zu drei Finanzgremien

Durchsichtige Wahlurnen mit roten, grünen, gelben und blauen Umschlägen.

Der Bundestag stimmt über Wahlvorschläge der AfD zur Besetzung von drei Finanzgremium ab. (© DBT/Achim Melde)

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 10. Juni 2021, über drei Wahlvorschläge der AfD-Fraktion zur Besetzung von drei Gremien ab. So schlägt die Fraktion erneut ihren Abgeordneten Marcus Bühl für die Wahl eines Mitglieds des Vertrauensgremiums gemäß Paragraf 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (19/28610) vor.  

Als Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes bringt die Fraktion Albrecht Glaser und Volker Münz ins Spiel (19/28611). Peter Boehringer – und als Stellvertreterin Dr. Birgit Malsack-Winkemann – werden für das Sondergremium gemäß Paragraf 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes nominiert (19/28612). Sämtliche Kandidaten hatten in der Vergangenheit bereits für die jeweiligen Mitgliedschaften zur Wahl gestanden. Alle hatten bisher allerdings die erforderliche Mehrheit von 355 Stimmen verfehlt.

Vertrauensgremium gemäß Bundeshaushaltsordnung

Aufgabe des Vertrauensgremiums ist es, die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste zu billigen, die ihm vom Bundesfinanzministerium vorgelegt werden. Aus Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag die Bewilligung von Ausgaben, die nach diesen geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden, ausnahmsweise davon abhängig machen, dass die Wirtschaftspläne von diesem Vertrauensgremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht, gebilligt werden.

Das Gremium teilt die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne dem Haushaltsausschuss rechtzeitig mit. Die Mitglieder sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.

Gremium nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes

Nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes hat der Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium gewählt, das vom Bundesfinanzministerium über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet wird.

Dem Gremium dürfen nur Mitglieder des Haushaltsausschusses des Bundestages angehören. 

Sondergremium gemäß dem Stabilisierungsmechanismusgesetz

Bei dem Sondergremium geht es um die Beteiligung des Bundestages an Entscheidungen des Euro-Rettungsschirms EFSF (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität). Die Bundesregierung darf einem Beschlussvorschlag, der die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung“ des Bundestages berührt, nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem der Bundestag dazu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Wenn Staatsanleihen auf dem sogenannten Sekundärmarkt, meist an Börsen, gehandelt werden sollen, kann die Bundesregierung auf die „besondere Vertraulichkeit“ der Angelegenheit hinweisen.

In diesem Fall nimmt das Sondergremium die Beteiligungsrechte des Bundestages wahr. Wenn das Sondergremium der Bundesregierung im Hinblick auf das Erfordernis der Vertraulichkeit widerspricht, kann der Bundestag selbst seine Beteiligungsrechte wahrnehmen. Das Sondergremium berichtet dem Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, sobald die „besondere Vertraulichkeit“ wegfällt. (ste/26.05.2021)

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