Parlament

Bundesverfassungsgericht lässt DKP als 54. Partei zur Bundestagswahl zu

Ein roter Richterhut auf einem Tisch mit sitzenden Richtern in roten Roben im Hintergrund

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der Beschwerde der DKB gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl 2021 stattgegeben. (dpa)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 22. Juli die Beschwerden von 20 Vereinigungen gegen die Nichtzulassung als vorschlagsberechtigte Partei durch den Bundeswahlausschuss geprüft. In 19 Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden erfolglos, wie das Gericht am Dienstag, 27. Juli 2021, mitteilte. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP), die der Bundeswahlausschuss nicht zugelassen hatte, wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Bundestagswahl anerkannt (Aktenzeichen: 2 BvC 8 / 21).

Damit nehmen nun folgende 54 Parteien an der Bundestagswahl teil:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Die Linke
  • Bündnis 90/Die Grünen (Grüne)
  • Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • Freie Wähler
  • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler (BVB/Freie Wähler)
  • Deutsche Kommunistische Partei (DKP)
  • Menschliche Welt für das Wohl und Glücklichsein aller (Menschliche Welt)
  • Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz (Tierschutzallianz)
  • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die Partei)
  • Bayernpartei (BP)
  • Gartenpartei
  • Deutsche Konservative
  • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)
  • Der dritte Weg (III. Weg)
  • Südschleswigscher Wählerverband (SSW)
  • Europäische Partei Liebe (Liebe)
  • Bündnis C – Christen für Deutschland (Bündnis C)
  • Unabhängige für bürgernahe Demokratie (Unabhängige)
  • Partei der Humanisten (Die Humanisten)
  • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis)
  • Volt Deutschland (Volt)
  • Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei)
  • Team Todenhöfer – Die Gerechigkeitspartei (Team Todenhöfer)
  • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
  • Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo)
  • Liberale Demokraten – Die Sozialliberalen
  • WiR2020
  • Familien-Partei Deutschlands (Familie)
  • Partei für Gesundheitsforschung (Gesundheitsforschung)
  • diePinken/Bündnis21 (Bündnis21)
  • Piratenpartei Deutschland (Piraten)
  • V-Partei3 – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei3)
  • Demokratie in Bewegung (DiB)
  • Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
  • SGV – Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung
  • Partei des Fortschritts (PdF)
  • Bergpartei, die überpartei – ökoanarchistisch-realdadaistisches sammelbecken (B*)
  • Die Grauen – Für alle Generationen (Die Grauen)
  • Graue Panther
  • Thüringer Heimatpartei (THP)
  • Liberal-Konservative Reformer (LKR)
  • Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale (SGP)
  • Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung – Politik für die Menschen (Volksabstimmung)
  • Die Urbane. Eine HipHop Partei (du)
  • Bürgerbewegung für Fortschritt und Wandel (Bürgerbewegung)
  • >> Partei für Kinder, Jugendliche und Familien<< – Lobbyisten für Kinder – (LfK)
  • Deutsche Mitte – Politik geht anders (DM)
  • Klimaliste Baden-Württemberg (KlimalisteBW)
  • Die Sonstigen – X (sonstige)
  • Wir2020

53 Parteien waren zunächst wahlvorschlagsberechtigt

Der elfköpfige Bundeswahlausschuss hatte in seiner Sitzung am 8. und 9. Juli  die Beteiligungsanzeigen von 88 Vereinigungen, die an der Bundestagswahl am 26. September teilnehmen wollen, geprüft und darüber abgestimmt.

44 Vereinigungen wurden als wahlvorschlagsberechtigte Parteien anerkannt und können damit ebenso an der Bundestagswahl teilnehmen wie die neun sogenannten etablierten Parteien CDU, SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, CSU, FDP, AfD, Freie Wähler und Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler (BVB/Freie Wähler), die im Bundestag oder mindestens einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und sich deshalb dem Anerkennungsverfahren nicht unterziehen mussten.

Von den abgelehnten Vereinigungen hatten 20 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses eingereicht. Die Karlsruher Richter prüfen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die vom Bundeswahlgesetz vorgeschriebene Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Parteiengesetzes zukommt. Für letzteres ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Verspäteter Rechenschaftsbericht reicht nicht für Ablehnung

Der Zweite Senat hielt die Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP für begründet. Die DKP müsse daher als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannt werden. Anders als vom Bundeswahlausschuss angenommen trete die Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei wie die DKP in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des Parteiengesetzes nicht fristgemäß eingereicht hat, so das Gericht. Der Bundeswahlausschuss hatte argumentiert, die DKP habe die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht entsprechend den gesetzlichen Mindestanforderungen eingereicht habe.

Dem hielt der Zweite Senat entgegen, dass die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts nicht gleichgestellt werden dürfe mit einer Nichteinreichung. Die nicht fristgerechte Einreichung reiche für sich genommen nicht aus, den Verlust der Parteieigenschaft herbeizuführen. Vielmehr ließen der Umfang der Partei, die Zahl ihrer Mitglieder und das Hervortreten in der Öffentlichkeit darauf schließen, dass sie in der Lage sei, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.

Abgelehnte Beschwerden

Als unzulässig stufte der Senat die Nichtanerkennungsbeschwerden von 15 Vereinigungen ein: Jesuspartei – Partei des Evangeliums (2 BvC 1 /21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD, Aktenzeichen: 2 BvC 2 / 21), Allianz Zukunft (2 BvC 3 / 21), Bündnis der Generationen – Rentner und Familie (2 BvC 6 / 21), KaiPartei (2 BvC 15 / 21), Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11 / 21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD, Aktenzeichen: 2 BvC 12 / 21), Grundeinkommen für Alle (GFA, Aktenzeichen: 2 BvC 16 / 21), Klimaschutzpartei (KSP, Aktenzeichen: 2 BvC 17 / 21), Undeutscher Verein (2 BvC 18 / 21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19 / 21), Deutsche Friedensunion (DFU, Aktenzeichen: 2 BvC 20 / 21), Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4 / 21), Bündnis GRAL – Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5 / 21) und Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG, Aktenzeichen: 2 BvC 14 / 21).

Die Beschwerden folgender vier Vereinigungen waren laut Gericht unbegründet: Die Natürlichen e. V. (2 BvC 7 / 21), Die Republikaner (REP, Aktenzeichen: 2 BvC 9 / 21), Die Losfraktion (LOS, Aktenzeichen: 2 BvC 13 / 21) und Deutsche Zentrumspartei – Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 (Zentrum, Aktenzeichen: 2 BvC 10 / 21). (vom/27.07.2021)

Marginalspalte