Parlament

Karlsruhe verwirft zwei AfD-Anträge zur Vizepräsidentenwahl

Ein modernes, graues Gebäude mit roten Fensterrahmen und der Aufschrift Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wies Eilanträge der AfD-Bundestagsfraktion und eines AfD-Bundestagsabgeordneten zur Wahl eines Bundestagsvizepräsidentin oder eines Bundestagsvizepräsidenten zurück. (picture alliance/CHROMORANGE | Udo Herrmann)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Mittwoch, 11. August 2021, bekanntgegeben, dass er bereits am 7. Juli zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Bundestages verworfen hatte. Mit dem ersten Eilantrag wollte die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag erreichen, dass der Bundestag vorläufig Vorkehrungen für das Verfahren zur Vizepräsidentenwahl treffen muss.

Der zweite Antrag eines Abgeordneten der AfD-Bundestagsfraktion zielte darauf ab, ob Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Vizepräsidentenamt vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen. Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 besagt, dass die Bundestagsabgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

Antrag zur „verfahrensmäßigen Vorkehrungen“

Durch die mehrfache Nichtwahl ihrer vorgeschlagenen Abgeordneten für die Wahl in das Vizepräsidentenamt sah sich die AfD-Fraktion in ihren Rechten aus besagtem Grundgesetzartikel sowie in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung verletzt. Alle ihre vorgeschlagenen Abgeordneten seien nicht gewählt worden, ohne dass der Bundestag zuvor verfahrensmäßige Vorkehrungen zum „Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen“ geschaffen habe.

Der Zweite Senat urteilte, dieser Antrag sei unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet sei, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden könnten. Darüber hinaus fehle es an einer substantiierten Darlegung dazu, dass der AfD-Fraktion ein schwerer Nachteil drohe und der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten sei.

Für das Gericht wird nicht deutlich, ob und wie die Anordnung derartiger „verfahrensmäßiger Vorkehrungen“ im einstweiligen Rechtsschutz die Chancen der Fraktion auf ein erfolgreiches Wahlverfahren bis zum Abschluss der Wahlperiode im Vergleich zum jetzigen Wahlmodus wesentlich fördern würde und wie solche „Verfahrensvorkehrungen“ auszusehen hätten (Aktenzeichen: 2 BvE 9 / 20).

Antrag zum Wahlvorschlagsrecht eines Abgeordneten

Der zweite Antrag des AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi nimmt Bezug auf die Plenarsitzung des Bundestages am 7. November 2019, als der AfD-Abgeordnete Paul Viktor Podolay im zweiten Wahlgang für das Vizepräsidentenamt kandidierte. Jacobi kündigte dem Bundestagspräsidenten schriftlich an, zudem einen anderen Abgeordneten, Martin E. Renner, zur Wahl vorschlagen zu wollen. Die amtierende Bundestagspräsidentin Petra Pau (Die Linke) wies diesen Antrag als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass einem einzelnen Abgeordneten kein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Vizepräsidenten zustehe.

Auch diesen Antrag verwarf das Gericht als unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet sei, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden könnten. Auch in diesem Fall sei die Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung nicht substantiiert dargelegt worden.

Zudem sei der Antrag unbegründet. Würde ihm stattgegeben und würde sich danach herausstellen, dass sein Wahlvorschlagsrecht  nicht besteht oder der Wahlvorschlag verfassungskonform abgelehnt wurde, dann würde dies einen „schwerwiegenden Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages bedeuten, schreibt das Gericht. Denn dadurch würde die Kompetenz des Bundestages, die Vizepräsidentenwahl selbstbestimmt auszugestalten, infrage gestellt.

Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments

Der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments tritt nach Auffassung des Zweiten Senats nicht hinter die geltend gemachten Mitwirkungsbefugnisse des Antragstellers zurück.

“Selbst wenn man annähme, dass sich die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verböte es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, in den Prozess der parlamentarischen Willensbildung bei der Besetzung des eigenen Repräsentativ- und Leitungsorgans einzugreifen, bevor geklärt ist, welche Mitwirkungsbefugnisse dem einzelnen Abgeordneten insoweit zustehen beziehungsweise ob hier die Grenzen der Parlamentsautonomie überschritten sind„, heißt es abschließend. (Aktenzeichen: 2 BvE 2 / 20). (vom/11.08.2021)  

Marginalspalte